Aufsatz 
Sir Thomas Fowell Buxton, Baronet, ein Lebensbild aus England : 2. Theil
Entstehung
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XVI

1. Dieburg, den 5. Mai 1874. . Die Großherzogliche Kreis⸗Schul⸗Commiſſion Dieburg an

Großh. Bürgermeiſterei Groß⸗Umſtadt.

Wir geben anbei von der an Großh. Miniſterium des Großherzoglichen Hauſes und des Aeußeren gerichteten Note des Reichskanzleramtes abſchriftlich, mit dem Auftrage Nachricht, den Gemeinderath und die Realſchuldirektion entſprechend zu bedeuten und uns demnächſt den Entwurf einer Prüfungs⸗ ordnung der rubr. Anſtalt vorzulegen..

Was den in der Note des Reichskanzleramtes erwähnten Auszug aus dem Gutachten der Reichs⸗Schul⸗Commiſſion vom 5. März betrifft, ſo ſind dem darin enthaltenen Antrage auf proviſoriſche Geſtattung der hier fraglichen Berechtigung die nachſtehenden Bemerkungen beigefügt worden:

Dabei aber bleibt und wir meinen, daß dies bei Ertheilung der Berechtigung auszuſprechen iſt eine nachträglich zu erfüllende Bedingung die Vorlegung einer Prüfungsordnung, in welcher die Lehrziele des oberſten Curſus als maßgebender Geſichtspunkt zu nehmen wären, und welche ſich im Weſentlichen an die für die höheren Bürgerſchulen in Wiesbaden, Hannover u. a. derartige Lehranſtalten geltenden(in Wiese'sVerordnungen ꝛc. publi⸗ cirten) Prüfungsinſtructionen anzuſchließen hätte. Ferner wäre unſeres Da⸗ fürhaltens die Bemerkung anzuſchließen, daß zur Erlangung der definitiven Anerkennung die vollſtändige Trennung der beiden oberſten Jahreskurſe we⸗ nigſtens in den Hauptlehrgegenſtänden erforderlich ſei. Als eine Sicherung für die Erfüllung der zu ſtellenden Forderungen endlich würden wir es an⸗ ſehen, wenn man bei Ertheilung der proviſoriſchen Berechtigung die Erwartung ausſprechen wollte, daß nach einem oder zwei Jahren weitere Mittheilungen über den Zuſtand der Anſtalt gemacht würden.

J. V. d. V. . Emmerling, Kreisaſſeſſor. 4 2. [Abſchrift von Abſchrift.] Berlin, 23. März 1874. Dem Gr. Heſſ. hochlöblichen Miniſterium des Gr. Hauſes und des Aeußeren beehrt ſich das Reichskanzler⸗Amt in Erwiederung der gefälligen Schreiben vom 3. und 25. v. M. bei Rückſendung der Anlagen hierbei Ab⸗ ſchrift eines Gutachtens der Reichs⸗Schulcommiſſion vom 5. v. Mts. zur Kennt⸗ nißnahme und mit dem Bemerken ganz ergebenſt zu überſenden, daß es im Hinblick auf den Inhalt dieſes Gutachtens nicht ſmäßig erſchienen iſt, die ſtädtiſche Realſchule zu Groß⸗Umſtadt in das Verzeichniß der nach§ 154 der Militär⸗Erſatz⸗Inſtruction vom 26. März 1868 berechtigten Lehranſtalten auf⸗ zunehmen, daß derſelben jedoch proviſoriſch geſtattet ſein ſoll, denjenigen ihrer Schüler, welche nach Abſolvirung des ſechſten Jahreskurſus eine unter Leitung eines Regierungscommiſſärs abgehaltene Prüfung wohl be⸗ ſtanden haben, wiſſenſchaftliche Qualificationszeugniſſe für den einjährig frei⸗ willigen Militärdienſt zu ertheilen. Eine bezügliche Veröffentlichung wird durch Nr. 13 des Centralblattes für das deutſche Reich bewirkt werden.