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daß alles Organiſiren nach dem Buchſtaben uniformirender Schulpläne im Gym⸗ naſialweſen immer nur in ein Labyrinth von Widerſprüchen und unausführbaren Detailbeſtimmungen geführt hat. Was hierüber jedem Sachkenner aus der früheren Schulgeſchichte von Baiern bekannt iſt, das hat ſich neuerdings in Sachſen und Wuͤrtemberg wiederholt. Der neueſte Schulplan in Sachſen hat die dortigen Zer⸗ würfniſſe nicht gemindert, ſondern gemehrt, und kaum legt man Hand an das Werk der Ausführung, ſo ertönen laute Klagen„über dieſes Weitherum und Hochhinauf und Vielzuſammen“, ſo erſchallt ein lautes Jammerlied„über experimentale Abrich⸗ tung, erzwungene Viel⸗ und Halbwiſſerei, über eine unter die Dorfſchullehrer herab⸗ ſetzende Bindung der Formen“ u. ſ. w. In Würtemberg aber wird der neueſte von anerkannten Meiſtern gefertigte Gymnaſialplan ſchon vor ſeiner amtlichen Ein⸗ und Durchführung von dem öffentlichen Urtheil für todtgeboren erklärt. Was in der Wirklichkeit durch tauſendförmige Windungen und Nuancen allmählig in einander übergeht und mit einander verſchmilzt, das pflegt der Studienplan als gleichgeſtaltig zu behandeln und in die Beſtimmtheit mathematiſcher Formen und Definitionen zu zwängen, ſein nivellirendes, die perſönliche Eigenthümlichkeit erdrückendes Geſetz ver⸗ langt durch acht Jahre hindurch in zwölf verſchiedenen Sprachen, Wiſſenſchaften und Künſten gleichmäßigen und lückenloſen Fortſchritt, wie er in der Wirklichkeit zu den ſeltenſten, ja kaum wünſchenswerthen Ausnahmen gehört. Kein Wunder darum, daß über alle Einzelnheiten ſolcher Schulpläne tauſendfältige Stimmen durch einander klingen, deren Diſſonanzen wie bei den politiſchen und confeſſionellen Antipathien nur in einem einzigen harmoniſchen Uniſono zuſammenklingen, und dieſes lautet: du irreſt! Will man aber durch Zurückführung auf das Princip die Irrthümer vermeiden, ſo iſt gerade über die Zuläſſigkeit der erſten Grundbegriffe und der aus ihnen abzuleitenden Folgerungen am wenigſten Uebereinſtimmung. Dies darf uns für die Praxis nicht irren.„Warum verlangt man Bürger im Schwurgericht? Weil ſie unbefangen ſind, nicht gleich unter einem Begriff ſubſumiren, ſondern aus der Unmittelbarkeit des Dinges ihr Urtheil gewinnen.“ Man wähne alſo nicht, daß jeder für eine beſtimmte Schule von Lehrern und Director berathene und durchge⸗ führte Lehrplan auf bloßer Anarchie der Ein⸗ und Zufälle beruhe. Sofern nur jene Perſonen als ſachverſtändig anerkannt werden, muß in ihrem Werke Intelligenz und Erkennung des Zeitbedürfniſſes, wenn auch in verſchiedenem Grad und Maße kund werden, und die Verfaſſung unſerer gelehrten Schulen befindet ſich trotz der Divergenz der theoretiſchen Syſteme, die meiſt nur in den Köpfen ihrer Urheber beſtehen ohne überwiegenden Einfluß auf die handelnden Perſonen zu gewinnen, längſt in einem Zuſtande der Fertigkeit, in welchem Uebereinſtimmung in den we⸗ ſentlichen Grundzügen anerkannt wird, wie Jeder ſich davon überzeugen muß, der die Gymnaſialprogramme Deutſchlands benutzt hat, um die betreffenden Schulberichte und Inhaltsangaben der Lehrſtoffe zu vergleichen. Eine leitende Schulbehörde wird demnach genügende Sicherheit ihres Verfahrens erreichen, wenn ſie vor der Hand den auf dem Grunde des dermaligen Beſtandes beruhenden, durch Praxis und


