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VIII. Mitteilungen an die Eltern.
Wir weisen die Eltern unserer Schüler wiederholt darauf hin, daß die Oberreal- schulen jetzt, außer für Theologie, die gleichen Berechtigungen besitzen, wie Gumnasien und Realgumnasien. Auch in Medizin ist die Schranke gefallen. In einigen Fächern ist der Nachweis einer gewissen Kenntnis des Lateinischen erforderlich. Der Direktor gibt genauere Auskunft.:
Mit Beginn des neuen Schuljahres tritt eine Hausordnung in Kraft, von der den Eltern aller Schüler je ein Exemplar zugeht, das wir sie bitten durchzusehen, wonach sie den angefügten Abschnitt mit ihrer Unterschrift an uns zurückgehen lassen wollen. Es wird sehr nützlich sein für die Zucht in Schule und Haus wie für die Erziehung unserer Schüler überhaupt, wenn uns die Eltern mit Nachdruck behilflich sind diese Ord- nung durchzuführen.
Folgende Punkte empfehlen wir noch besonderer Beachtung:
a. Krankheit, Versäumnis, Beurlaubung.
1) Die Entschuldigungen für Schulversäumnisse(Schulfeiern stehen dem Unter- richte gleich) sind am ersten Tage der Erkrankung mit Datum und Angabe der Krankheit dem Klassenlehrer zu übersenden.
Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten:
Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:
1. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, spinale Kinder- lähmung, pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Tuphus;
2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehl- kopftuberkulſose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz, müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeug- nis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterver- breitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.
Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Tuphus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.
Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Um einer Verbreitung Wweekragdarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung folgender Vorschrift notwendig:
1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, mõg- lichst eingeschränkt werden.
2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.
3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstande müssen vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.
4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem
5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.


