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Schulgeldzablung im ersten Semester der ersten Klasse ist außer dem Nach- weise der Mittellosigkeit eine mindestens befriedigende Sitten- und Fleißnote sowie ein befriedigender Fortgang aus sämtlichen Gegenständen(das Turnen ausgenommen) zur Zeit der diesbezüglichen Beratungskonferenz, das ist Mitte November, erforderlich.
Um die Zulassung zur Teilnahme am Unterrichte in einem freien Gegenstande wird bei Beginn eines jeden Semesters durch eine Anmeldung beim Klassenvorstande angesucht, sie bedarf jedoch der Zustimmung des Vaters oder des gesetzlichen Stellvertreters. Kein Schüler darf den einmal angefangenen Besuch eines freien Lehrgegenstandes ohne ausdrüiückliche Einwilligung der Eltern oder deren Stellvertreter und Genehmigung des Lehrkörpers vor dem Schlusse des Semesters aufgeben.
Die Befreinung vom obligaten Turnunterrichte erfolgt auf Antrag einer Kommission, vor welcher die betreffenden Schüler, versehen mit einem dies- bezüglichen ärztlichen, stempelfreien Zeugnisse, in den ersten Tagen des Schul- jahres zu erscheinen haben.
Mit Bezug auf den§ 70 des O.-E. wird den auswärts wohnenden faltern hiesiger Schüler die Pflicht ans Herz gelegt, dieselben unter eine ver- läßliche Aufsicht zu stellen(empfehlenswerte Kostorte sind jederzeit in der Direktionskanzlei zu erfragen); allen Eltern und deren Stellvertretern aber wird auf das eindringlichste empfohlen, bezüglich ihrer der Lehranstalt anvertrauten Pfleglinge mit derselben in regen Verkehr zu treten, da nur durch das ein- trächtige Zusammenwirken von Schule und Haus das Wohl der Jugend erreicht werden kann. Beachtenswerte Winke in dieser Hinsicht finden sich in Dr. Viktor Thumsers Schrift:„Erziehung und Unterricht. Ein Freundeswort an die Eltern.“ Erhältlich in allen Buchhandlungen. Preis 1 K 20 h.
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Direktion des k. k. ersten Staats-Gymnasiums.
Graz, am 4. Juli 1905.
Dr. Artur Steinwenter,
k. k. Regierungsrat.


