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Bestimmung des viertletzten Alinea der Ministerial-Verordnung vom 9. Mär⸗ 1896, Z. 1966, wird außer Kraft gesetzt und gestattet, daß in Hinkunft auch weiblichen Kandidaten bei Ablegung der Gymnasial-Maturitätsprüfung unter den gleichen Voraussetzungen wie den männlichen Kandidaten Dis- pensen bei der mündlichen Prüfung erteilt werden.
b) Mitgeteilt von der k. k. steiermärkischen Landesschulbehörde.
1. Erlaß des k. k. steiermärkischen Landesschulrates vom 21. Juli 1904, Z. 2841. Die Schüler sind auf die Wichtigkeit einer rationellen Zahnpflege und der rechtzeitigen Aufsuchung zahnärztlicher Hilfe in belehrender Weise aufmerksam zu machen.
2. Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 22. September 1904, Z. 26.368(L.-Sch.-R.-Erl. vom 11. Oktober 1904, Z. 10.847), dem- zufolge mit Beginn des Schuljahres 1904/1905 unter Voraussetzung einer hinreichenden Zahl von Teilnehmern am k. k. I. Staatsgymnasium in Graz der Unterricht in der englischen Sprache als relativ-obligater Lehrgegen- stand von der sechsten Klasse aufwärts unter folgenden Modalitäten ein- geführt wird:
„Zu dem relativ-obligaten Unterrichte in der englischen Sprache sind nur diejenigen Schüler zuzulassen, deren Eltern oder Vormünder beim Ein- tritte in die sechste Klasse ausdrücklich erklären, daß ihre Söhne oder Mündel an diesem Unterrichte bis zum Abschlusse der Gymnasialstudien teilnehmen werden. Solche Schüler dürfen dann den einmal begonnenen Unterricht vor Ablauf des bezeichneten Zeitraumes nur aus zwingenden Gründen mit Bewilligung des Landesschulrates aufgeben. Der Unterricht ist in drei wöchentlichen Stunden zu erteilen. Schulversäumnisse sind ebenso wie die in den obligaten Lehrgegenständen zu behandeln.“
3. Erlaß des Ministerpräsidenten als Leiters des Ministeriums des Innern vom 14. Juli 1902, Z. 29.949(L.-Sch.-R.-Erl. vom 24. Oktober 1904, Z. 10.917), enthaltend Vorschriften zur Bekämpfung der Tuberkulose.
4. Erlaß der k. k. steiermärkischen Statthalterei vom 27. Februar 1905, Z. 8705. Willebrief der Ulrich Liningerschen Studentenstiftung(Stiftung für Schüler der Grazer Gymnasien).
5. Erlaß des k. k. steiermärkischen Landesschulrates vom 22. März 1905, Z. 3092. Der Erziehung der Schüler ist in gleicher Weise wie dem Unter- richte die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden.
6. Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 9. Mai 1905, Z. 16.187(L.-Sch.-R.-Erl. vom 17. Mai 1905 ad Z. 5337/1905). Ein auf Grund der schriftlichen Prüfungen im Sommertermine zurückzuweisender Abiturient, der bei der Semestral-Klassifikation zur Ablegung einer Wiederholungs- prüfung verhalten wird, ist nicht als reprobiert anzusehen, auch dann nicht, wenn er die Wiederholungsprüfung nicht besteht; im günstigen Falle hat er die schriftliche Maturitätsprüfung im Herbste zu wiederholen.
7. Verordnung des k. k. Statthalters in Steiermark vom 11. April 1905 (L.-Sch.-R.-Erl. vom 29. Mai 1905, Z. 5461), betreffend die Hintanhaltung der Verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen.


