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Die Vorschriften vom 4. September 1882 über die Prüfung der öffentlichen Landmesser —§ 5 Nr. 3— werden dahin ergänzt, dass für die Zulassung zu der Prüfung auch das Reife- zeugnis einer höheren Bürgerschule bezw. einer gymnasialen oder realistischen Lehranstalt mit sechsjährigem Lehrgang in Verbindung mit dem Nachweis des einjährigen erfolgreichen Besuchs einer anerkannten mittleren Fachschule als zureichend gilt.
Die gleiche Ergänzung tritt auch für die Zulassung zu dem Markscheidefach in Geltung(Verfügungen vom 31. Oktober 1865 und vom 22. Januar 1876).
Zu dem Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerei-Lehranstalt bei Potsdam ist das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt mit sechsjährigem Lehrgange erforderlich.
Diejenigen jungen Leute, welche nach bestandener Reifeprüfung die oberen Klassen einer Oberrealschule durchmachen, sind in Bezug auf die Wahl des Berufes den Abitnrienten der Realgymnasien völlig gleichgestellt.
Die Vorklasse besteht nach Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums bis zum 1. April 1895.
Offentliche Prüfung
Freitag, den 16. März 1894, um 9 Uhr morgens. Vorklasse: Religion und Deutsch. Sexta: Französisch. Quinta: Rechnen. Quarta: Geschichte. Tertia: Latein. Gesang.


