Aufsatz 
Kanon der zu lernenden Gesänge und Gedichte : 2. Gedichte für den deutschen Unterricht
Entstehung
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F. Geographie.(Oberlehrer Dr. Burmester.)

Angeschafft wurde: Sydow-Wagner, Physikalische Wandkarte von Europa.

VI. Stiſtungen und Unterstützungen von Schülern.

Der Schülerunterstützungsfond betrng am 2. Januar 1894: 1139 Mark.

Aus demselben wurden die Kosten zu Bichern, welche als Prämien für die besten deutschen Arbeiten an 4 Schiiler verteilt wurden, bestritten.

VII. Mitteilungen an die Schüler und ihre Eltern.

Das Schuljahr 1894/95 beginnt am Dienstag, den 3. April, morgens 9 Uhr mit der Auf- nahmeprüfung. Die Umwandlung des bisherigen Realprogymnasiums in eine Realschule wird in der Weise vor sich gehen, dass Ostern 1894 die Quinta, 1895 die Quarta des Realprogymnasiums wegfallen und zu denselben Zeitpunkten die fünfte und vierte Klasse der Realschule eingerichtet werden. Die Schüler der sechsten, fünften und vierten Klasse der Realschule haben nur in einer fremden Sprache, der französischen, Unterricht und zwar sechs Stunden in der Woche. Den Schülern der fünften Klasse, welche die lateinische Sprache lernen wollen, ist in einem Nebenkursus Gelegenheit dazu geboten.

In die verbleibenden Klassen des Realprogymnasiums(Quarta bis Sekunda) werden auch ferner Schüler aufgenommen.

Anmeldungen neu eintretender Schüler nimmt der Direktor entgegen. Vorzulegen sind bei der Aufnahme der Geburtsschein, der Impf- bezw. Wiederimpfungsschein und eventuell das Abgangszeugnis der vorher besuchten Schule.

Auswärtige Schüler dürfen Pensionen nur wählen oder wechseln nach vorher eingeholter Erlaubnis des Direktors.

Das Schulgeld beträgt für Einheimische in der Vorklasse 60 Mk,, in der sechsten Klasse der Realschule wie in allen höheren Klassen derselben 80 Mk.(Lateinischer Unterricht in V kostet 40 Mk. mehr). in den Klassen des Realprogymnasiums(Quarta bis Sekunda) 100 Mk., für Auswärtige je 20 Mk. mehr.

Die lateinlosen Realschulen, deren erster Zweck ist, den zukünftigen Gewerbtreibenden, Kaufmann und Landwirt fürs Leben vorzubereiten, haben genau dieselbenBerechtigungen, wie die entsprechenden Klassen des lateintreibenden Realgymnasiums. Es werden daher ihre Reifezeugnisse als Erweise zureichender Schulbildung anerkannt:

Für alle Zweige des Subalterndienstes(Gerichts-, Regierungs-, Eisenbahn- Sekretariats usw.), für welche bisher der Nachweis eines siebenjährigen Schulkursus erforderlich war.

Die entgegenstehenden Bestimmungen in den die Schulvorbildung für den Subalterndienst betreffenden Verfügungen der einzelnen Verwaltungen kommen in Wegfall.

Die Befugnis der einzelnen Verwaltungen, auch junge Leute mit geringerer Schulvor- bildung, aber besonderer praktischer Begabung für den Subalterndienst auszuwählen, wird hier- durch nicht beschränkt.

Für die Supernumerarien der Verwaltuang der indirekten Steuern behält es bei der bisherigen Anforderung eines achtjährigen Kursus wissenschaftlicher Vorbildung(Cirk.-Verf. vom 14. November 1859 und vom 15. November 1880) sein Bewenden, jedoch kann diese Vorbildung auch durch das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt mit sechsjährigem Lehrgange in Verbindung mit dem Reifezeugnis einer anerkannten zweijährigen mittleren Fachschule nachgewiesen werden.