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Die Vorschriften vom 4. September 1882 über die Prüfung der öffentlichen Landmesser —§ 5 Nr. 3— werden dahin ergänzt, dass für die Zulassung zu der Prüfung auch das Reife- zeugnis einer höheren Bürgerschule bezw. einer gymnasialen oder realistischen Lehranstalt mit sechsjährigem Lehrgang in Verbindung mit dem Nachweis des einjährigen erfolgreichen Besuchs einer anerkannten mittleren Fachschule als zureichend gilt.
Die gleiche Ergänzung tritt auch für die Zulassung zu dem Marktscheidefach in Geltung (Verfügungen vom 31. Oktober 1865 und vom 22. Januar 1876).
Zu dem Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerei-Lehranstalt bei Potsdam ist das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt mit sechsjährigem Lehrgang erforderlich.
Die öffentliche Prüfung findet am Dienstag, den 5. April, morgens von 9 bis 12 Uhr statt.
Vorklasse:....... Deutsch. Sexta:.......... Latein. Quinta:......... Rechnen. Quarta:....... Geschichte. Untertertia:..... Englisch.
Obertertia:...... Mathematik. Untersekunda:.... Naturbeschreibung. Gesang.


