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C. Unterstützungs-Bibliothek. Vakat.
D. Anschaffungen für Physik und Chemie.
Erreger für+ und— Elektrizität. Unterbrechungsrad. Heber nach Weinhold. Kautschuk- pfropfen. Kochflaschen.
VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Aus dem Schülerunterstützungsfond wurden im Jahre 1891 für ein Bild Kaiser Wilhelms des Zweiten verwendet: 13 Mark. Der Fond betrug am 2. Januar 1892: 977 Mark 98 Pfennig.
VIl. Mitteilungen an die Schüler und ihre Eltern.
Schüler, welche die Anstalt verlassen wollen, müssen spätestens bis zur Mitte der auf den Schluss des Quartals folgenden Ferien abgemeldet werden.
Das Schuljahr 1892/93 beginnt Donnerstag, den 21. April, morgens 9 Uhr, mit der Auf- nahmeprüfung.
Anmeldungen neu eintretender Schüler nimmt der Rektor entgegen. Vorzulegen sind bei der Aufnahme der Geburtsschein, der Impf- bezw. der Wiederimpfung-Schein und eventuell das Abgangszeugnis der vorher besuchten Schule.
Die Vorklasse ist in ihrer zweiten Abteilung für Knaben von 7—9, in ihrer ersten für Knaben von 8—10 Jahren bestimmt. Das Publikum wird darauf aufmerksam gemacht, dass die drei unteren Klassen der Volksschule nach wesentlich verschiedenem Plane und auf verschiedene Lehrziele hin arbeiten. Es können in die Sexta nur solche 9— 11jährige Knaben aufgenommen werden, welche fliessend lesen, ein leichtes Diktat ohne erhebliche Fehler niederschreiben und im Rechnen Kenntnis der vier Species besitzen.
Auswärtige Schüler dürfen Pensionen nur wählen oder wechseln nach vorher eingeholter Erlaubnis des Rektors.
Das Schulgeld beträgt für Einheimische in der Vorklasse 55, in VI 65, in V 80, in IV 95, in III 110, in II 125 Mark jährlich, für Auswärtige je 20 Mark mehr.
Vom 1. April 1892 ab werden die Reifezeugnisse der realistischen Anstalten mit sechs- jährigem Lehrgange als Erweise zureichender Schulbildung anerkannt:
Für alle Zweige des Subalterndienstes(Gerichts-, Regierungs-, Eisenbahn-Sekretariat u. s. w.), für welche bisher der Nachweis eines siebenjährigen Schulkursus erforderlich war.
Die entgegenstehenden Bestimmungen in den die Schulvorbildung für den Subalterndienst betreffenden Verfügungen der einzelnen Verwaltungen kommen in Wegfall.
Die Befugnis der einzelnen Verwaltungen, auch junge Leute mit geringerer Schulvor- bildung, aber besonderer praktischer Begabung für den Subalterndienst auszuwählen, wird hier- durch nicht beschränkt.
Für die Supernumerarien der Verwaltung der indirekten Steuern behält es bei der bisherigen Anforderung eines achtjährigen Kursus wissenschaftlicher Vorbildung(Cirk.-Verf. vom 14. November 1859 und vom 15. November 1880) sein Bewenden, jedoch kann diese Vorbildung auch durch das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt mit sechsjährigem Lehrgange in Verbindung mit dem Reifezeugnis einer anerkannten zweijährigen mittleren Fachschule nachgewiesen werden.


