Aufsatz 
Zur Schiller-Feier.
(Ansprache an die Schüler der Anstalt, gehalten am 9. Mai 1905.)
Entstehung
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Aufnahme der

Schüler für das kommende Schuljahr.

Für das Schuljahr 1905/6 erfolgen nach Maßgabe der vorhandenen Plätze die Aufnahmsprüfungen in die erste Klasse am 14. und 15. Juli, dann am 16. September.

Schüler, welche im Vorjahr an der Anstalt studierten, haben sich zur Aufnahme am 16. September zwischen 8 und 11 Uhr vormittags zu melden.

Die Aufnahmsbedingungen fůr die neu eintretenden Schüler sind folgende:

1. Schüler, welche in die erste Klasse einzutreten wünschen, haben in Begleitung des Vaters oder dessen Stellvertreters in der Direktions- kanzlei zu erscheinen, nebst dem Tauf- oder Geburtsschein ein Zeugnis der zuletzt besuchten Volksschule vorzuweisen und ein vollständiges Nationale abzugeben. Zur Aufnahme ist der Nachweis des im laufenden Kalenderjahre vollendeten zehnten Lebensjahres unbedingt erforderlich. Außerdem haben sich die Aufnahmsbewerber nach den Bestimmungen des k. k. Ministerialerlasses vom 14. März 1870, Z. 2370, einer Aufnahmsprüfung an der Realschule zu unterziehen. Es wird hierbei gefordert: jenes Maß von Wissen in der Religion, welches in den ersten vier Jahreskursen der Volks- schule erworben werden kann; Fertigkeit im Lesen und Schreiben der deutschen Sprache, Kenntnis der Elemente aus der deutschen Formenlehre, Fertigkeit im Analysieren einfacher bekleideter Sätze, Bekanntschaft mit den Regeln der Orthographie; Übung in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen.(Schüler, welche aus der Religionslehre in der Volksschule die Notengut odersehr gut erhielten, können von der Aufnahmsprüfung aus diesem Gegen- stande dispensiert werden.)

Die Aufnahmsprüfung wird aus der deutschen Sprache und dem Rechnen schriftlich und mündlich vorgenommen. Die můnd- liche Prüfung kann aus einem dieser Prüfungsgegenstände erlassen werden, wenn die schriftliche Prüfung mindestens aufbefriedigend und das Volksschulzeugnis mindestens aufgut lautet.

Sind dagegen die Zeugnisnote und die Zensur der schrift- lichen Arbeiten entschieden ungünstig, so ist der Schüler zur münd- lichen Prüfung nicht zuzulassen, sondern als unreif zurückzuweisen. (Erlaß des k. k. Ministeriums vom 27. Mai 1884, Z. 8019.)

Erst die gut bestandene Aufnahmsprüfung berechtigt zum Eintritt in die Realschule.