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c. Dampfschiffverbindungen. II. Reiseverbindungen mit anderen 27. Glücksburg-PFlensburg europäischen Staaten. 28. Lübeck-Helsingfors 41. Stuttgart-Paris
29. Havelberg-Rathenow
30. Hamburg-Helgoland 42. Leipzig-St. Petersburg
31. Trier-Coblenz 43. Breslau-Madrid 32. Lindau-Bregenz 44. Karlsruhe-Mailand 33. Rohrschach-Friedrichshafen. 45. Tübingen-Palermo
46. Elm-Bordeaux
d Kleinbahnen und Strassenbahnen. 47. München-Venedig.
34. Krotoschin-Pleschen..
35. Leipzig-Gohlis(Chausseehaus) III. Reiseverbindungen mit
36. Berlin: Moabit-Schles. Bahnhof„1 2 (Berliner Strassenbahnen) aussereuropäischen Ländern.
37. Berlin: Stettiner Rehn achient Bahnh. 48. Frankfurt/ Main-Port Said
38. Frankfurt/ Main-Oberrad Offenbach 49. Hamburg-Yokohama
39 Hamburg-Altona 50. Eisenach-Schanghai
40 IIomburg v. d. Höhe-Saalburg(Taunus). 51. Berlin-Gibraltar.
W. Annähernde Fahrpreisberechnung.
Siehe 717— 752,§§ 11— 14 und 25 der Verkehrsordnung!
Um annähernd den Fahrpreis einer Reise zu berechnen, muſs man die Einheitssätze für 1 Personenkilometer jeder Wagenklasse und jeder Zuggattung zugrundelegen. No. 717 gibt in seinem Normal-Personengeld-Tarif Auskunft. 718—732 enthält Fahrpreise für Reisen zwischen wichtigeren Orten, z. B. für dis Reisen von Bremen, Cassel, Cöln, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Leipzig, München u. s. w. nach anderen gröſseren Städten. Die Ausgangsorte sind alphabetisch geordnet und tragen eine Nummer. Will ich z. B. von Cöln nach Frankfurt a. M. fahren, so schlage ich 723 Cöln auf und finde dort unter F den Fahrpreis nach Frankfurt. Von 733— 742 folgen An- gaben über Rundreisekarten. Sie zerfallen in„Zusammenstellbare Fahrscheinhefte“ und„Feste Rundreisekarten“. Jene bestehen aus Fahrscheinen, die der Reisende selbst aus- wählt(733), bei diesen handelt es sich um einen feststehenden Reiseweg(735— 742). Die Fahrschein- hefte berechtigen zur Benutzung aller Züge, für die Luxus-(Expreſs-) Züge nur soweit Platz vor- handen und gegen einen Zuschlag. Die Zusammensetzung von Heften erfolgt nur, wenn die bezahlten Fahrscheine eine Entfernung von mindestens 600 km umfassen. Die Reise muts zum Ausgangsort wieder zurückführen. Die Gültigkeitsdauer beträgt 60 Tage bei Fahrscheinstrecken von 600— 3000 km, bei gröſseren Fahrscheinstrecken mehr. Freigepäck wird nicht gewährt. Näheres findet sich in den Vorbemerkungen zu 733. Sie geben eine kurze Anleitung zur Zusammenstellung von Fahrscheinheften und zu ihrer Preisberechnung. Unter 752 finden sich Angaben über Schlafwagen-Einrichtungen (Zuschläge für Schlafwagen und für Luxuszüge).
Vom 1. Mai 1907 ab treten neue Personen- und Gepäcktarife in Kraft. Bei Abschluſs der vorliegenden Arbeit befinden sich diese Reformen nocb im Vorstadium, sodaſs die neuen Tarife mit Vorbehalt wiedergegeben werden. Sie sind neben den alten Tarifen aus unten stehender Tabelle er- sichtlich. Die Einheitssätze für 1 Personenkilometer sind herabgesetzt, die Rückfahrkarten zu er- mälſsigten Preisen fallen fort. Dagegen kann man doppelte Fahrkarten lösen, von denen die eine für


