Spezieller Lehrplan für den Religionsunterricht des Realprogymnasiums.
Lehraufgabe.
Aufgabe des christlich- evangelischen Religionsunterrichts in dem Realprogymnasium hierselbst ist Kenntnis der biblischen Geschichte des alten wie neuen Testaments, der fünf Hauptstücke christlicher Lehre mit den notwendigsten, zur Erläuterung dienenden Schrift⸗ stellen und Kirchenliedern, sowie Bekanntschaft mit dem Hauptinhalt der heiligen Schrift, besonders des neuen Testaments, und mit den sicheren Thatsachen in betreff der Abfassung der einzelnen Bücher, mit den Hauptpunkten der Glaubens⸗ und Sittenlehre und mit den Hauptepochen der Kirchengeschichte und ihrer hervorragenden Träger.
Erläuterungen.
Es ist dabei festzuhalten, dass die Schule nicht Theologie lehrt, sondern Religions- unterricht erteilt, welcher der Sammlung und Vertiefung des Gemüts zu dienen hat. Auch wird jede Ueberbürdung des Gedächtnisses mit Angaben, welchen an sich oder für das betreffende Lebensalter ein religiöser Gehalt nicht beizumessen ist, als Beeinträchtigung der Aufgabe des Religionsunterrichts fern gehalten werden müssen. Aber darauf ist Bedacht zu nehmen, dass„durch den lehrplanmässigen Unterricht dem Schüler nicht allein ein solches Maass von Wissen auf dem religiösen Gebiet vermittelt werden soll, wodurch er mit der geschichtlichen Entwickelung seiner eigenen Konfession bekannt wird und für deren Stellung zu den anderen Konfessionen und für die religiösen Fragen der Gegenwart ein Verständnis gewinnt“,—[Wiese, Sammlung der Verordnungen und Gesetze für die böheren Schulen in Preussen, 3. Aufl. 1. Abteil. Die Schule S. 128 und 119 Erläuterungen zu dem Lehrplan für die Realgymnasien]— sondern dass auch in ihm „auf eine gottesfürchtige, sittliche Gesinnung, welche auf dem Glauben an Jesum Christum und der wohlbegründeten Erkenntnis der christlichen Heilswahrheiten beruht“, hingewirkt werde.(Wiese a. a. O. S. 162)„Es kommt hierbei alles darauf an, dass der Schüler in die rechte Stimmung versetzt und in derselben erhalten wird. Nur ein gehöriger Ernst kann eine segensreiche Wirkung hervorbringen.“
Um obiger Aufgabe zu genügen und dieses Ziel zu erreichen, wird der evangelische Religionsunterricht in unserer Anstalt in wöchentlich 11 Stunden erteilt(Wiese, a. a. O. S. 161 c. 1 Bestimm. der religiösen Unterrichtsgegenstände.) Auf Klasse VI entfallen 3, auf die Klassen V—II je 2 Stunden. Während der Cursus in den Klassen VI—IV ein- Jährig ist, so ist er in den beiden Oberklassen III und II erweijährig. Die Klassen IIIa und IIIb, sowie IIa und IIb sind combiniert.


