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jährigen Beträgen zu Anfang jeden Quartals an den Einnehmer des Realſchulfonds, Große Bleiche 27, entrichtet. Von Brüdern, welche die Realſchule beſuchen, wird dem Zweiten ein Drittel des Schulgeldes, dem Dritten und Folgenden die Hälfte deſſelben erlaſſen.
Berechtigungen: A. Realſchule I. Ordnung.
1) Geltend für das Deutſche Reich. Der Erwerb eines Maturitäts⸗Zeugniſſes ge⸗ währt: Befreiung vom Portepeefähnrichexamen und von der Prüfung zum Eintritt auf Avancement in die Armee und Marine und befähigt zur Aufnahme in das reitende Feldjäger⸗Corps und als Eleve in den Poſtdienſt. Das Zeugniß zur Reife für Prima befähigt zur Zulaſſung zum Fähn⸗ richexamen, zum Zahlmeiſter⸗, Militär⸗Intendantur⸗ und Magazin⸗Dienſt. Der einjährige erfolgreiche Beſuch der Oberſecunda berechtigt zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt.
2) Geltend für das Großherzogthum Heſſen. Der Erwerb eines Maturitäts⸗ Zeugniſſes gewährt: Zulaſſung zum Univerſitätsſtudium und zur Prüfung im Finanz⸗ und Techniſchen Fach, für die Stellen der Steuerkommiſſäre, Steuerinſpektor, Rentbeamten, Oberein⸗ nehmer, Oberzollinſpektor, Forſtmeiſter, Oberförſter, Provinzial⸗ und Kreisbaumeiſter, Bergmeiſter, Salineninſpektor und Eiſenbahn⸗Ingenieure; zum Studium des Gymnaſial⸗ und Realſchul⸗ lehramts für die mathematiſch⸗naturwiſſenſchaftlichen Fächer; zum Eintritt in alle Fächer der Polytechniſchen Schule.
B. Realſchule II. Ordnung.
Der einjährige erfolgreiche Beſuch der Erſten Klaſſe berechtigt zum einjährig⸗ freiwilligen Militärdienſt; derſelbe gewährt den Abſchluß der geeigneten Ausbildung für die bürgerlichen Berufsarten, insbeſondere für Handel, Gewerbe und Landwirthſchaft.


