Aufsatz 
Beschreibung des Um- und Neubaues der Gymnasialgebäude / von Gelderblom
Entstehung
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V. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

1. Das Molitorsche Familienstipendium. Es ist in diesem Jahre dem stud. med. Lange in Berlin verliehen worden.

2. Die Münscherstiftung. Das Kapital beträgt am Ende des Rechnungsjahres 1909 4196,93 M. Davon sind 3800 M. in das Preußische Staatsschuldbuch eingetragen. Das Stipendium wurde vom Lehrerkollegium mit je 45 M. einem Oberprimaner, einem Unter- primaner und einem Obersekundaner bewilligt.

3. Das Schimmelpfengsche Familien-Benefizium. Dieses beträgt jährlich 12,19 M. Es wurde dem Unterprimaner Herbert Schimmelpfeng verliehen.

4. Die Dudenstiftung. Das Kapital der Stiftung betrug am Ende des Rechnungs- jahres 1909 5762,46 M. Davon sind 5500 M. in das Preußische Staatsschuldbuch ein- getragen. Das Stipendium im Betrage von 200 M. ist dem stud. phil. Gottlieb Schuchard verliehen worden.

5. Das Kapital der neu zu begründenden Freitischstelle hat sich von 3332,80 M. auf 3448,50 M. erhöht.

6. Aus Anlaß der Einweihung des neuen Gymnasialgebäudes haben die städtischen Behörden von Hersfeld beschlossen, alljährlich die 4prozentigen Zinsen eines Kapitals von 4000 M. zur Verfügung zu stellen, um damit Schulgeld bezw. Unterrichtsmittel für einen würdigen und bedürftigen Schüler des Gymnasiums zu bestreiten. Der Schüler muß ent weder in der Stadt Hersfeld geboren sein oder es müssen seine Eltern in der Stadt Hersfeld wohnen. Die Verleihung erfolgt jeweilig auf den Zeitraum eines Semesters. Bewerber haben ihr Gesuch unter Vorlegung ihres Zeugnisbuches dem Magistrate der Stadt Hersfeld einzureichen.

VI. Mitteilungen an die Eltern und die Schüler.

Um das Zusammenwirken von Elternhaus und Schule bei der Erziehung der Jugend zu erleichtern, ist dafür Sorge getragen, daß alle Schüler genau wissen, wann und wo jeder einzelne ihrer Lehrer bereit ist, die Angehörigen seiner Schüler zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen und Rat und Auskunft zu erteilen.

Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmi- gung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der alten und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers einzuholen.

Solange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.