Zu c. Beizufügen ist„ein Unbescholtenheitszeugnis“.
Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebens- jahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.
Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüg- lichen Führungszeugnisse einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desienigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.
Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.
Zu§ 85 Ziffer 5a. Außerdem ist,— sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann er- bracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordnung ge- dachten Reifezeugnisse pp. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18(S. 256) der W.-O. auszustellendes besonderes„Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst“. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.“
Dienstliche Zusendungen jeder Art bitte ich an„die Direktion des Königlichen Gym- nasiums“, nicht an den Direktor persönlich zu richten.— Sprechstunden des Unterzeichneten an den Werktagen von 11— 12 Uhr im Gymnasium.
Ferienordnung für das Schuljahr 1910/11.
Schluß des Unterrichts: Wiederbeginn des Unterrichts: 1. Osterferien 1910... Sonnabend den 19. März Montag den 4. April. 2. Pfingstferien.... Freitag den 13. Mai Donnerstag den 19. Mai. 3. Sommerferien.... Freitag den 1. Juli Dienstag den 2. August. 4. Herbstferien..... Sonnabend den 24. September Montag den 10. Oktober. 5. Weihnachtsferien... Dienstag den 20. Dezember Mittwoch den 4. Januar 1911. 6. Osterferien 1911... MNittwoch den 5. April Donnerstag den 20. April. Hersfeld, den 18. März 1910. Der Königliche Gymnasialdirektor.
Dr. Steiger.


