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Das Alter der Schüler beträgt in 1 15 ½— 20 ¼, im Durchſchnitt 17 ½ Jahre, II 14 ¾— 19 7„ 17„ III 13 ½— 18 ½,„„ 14 ½„ IV 121 ¼— 15,„„ 13 ½„ V 11— 13„„ 12 ½ in der Winterklaſſe 15— 17 ¼,„„ 16„
Aufnahmebedingungen.
a) Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule(Gymnaſium oder Progymnaſium, Realgymnaſium oder Realprogymnaſium, Oberreal⸗ ſchule oder Realſchule), die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Landwirtſchaftsſchule(V, IV, IIh aufgenommen.
b) Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnah⸗ meprüfung zu unterziehen. Die Anforderungen derſelben ſind folgende:
Für V: Beim Oſtertermin Fertigkeit im Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift, die Fähigkeit nach Diktat orthographiſch zu ſchreiben, Rechnen mit unbenannten und benannten ganzen Zahlen. Beim Herbſttermin außerdem einige Kenntnis der deutſchen Inter⸗ punktion, die Anfänge des Franzöſiſchen, Addieren und Subtrahieren gemeiner Brüche.
Für V: Beim Oſtertermin Sicherheit in der deutſchen Orthographie und Interpunktion, die Grundbegriffe der Grammatik(ſichere Unterſcheidung der Wortarten, Satzteile und Satz⸗ arten, der deutſchen Kaſus⸗ und Verbformen,, Leſen und Überſetzen leichter franzöſiſcher Sätze, Rechnen mit gemeinen Brüchen und einfache Regeldetri. Beim Herbſttermin außerdem die franzöſiſche regelmäßige Deklination und Konjugation, die Dezimalbrüche und die Anfänge der Geometrie(Linien, Winkel, Dreiecke).
Für III in beiden Terminen: ein einfacher deutſcher Aufſatz erzählenden oder beſchrei⸗ benden Inhalts, die regelmäßige franzöſiſche Formenlehre, die geſamte Bruchrechnung und Regeldetri, die Anfänge der Geometrie(Linien, Winkel, Dreiecke), das wichtigſte aus der Sage und Geſchichte des Altertums ſowie aus der Geographie der Mittelmeerländer, einige Kenntniſſe aus der Naturkunde.
c) Zur Aufnahme in die Klaſſen II und I befähigen Zeugniſſe aus oberen Klaſſen an⸗ derer höherer Schulen nicht; die hierfür erforderlichen Kenntniſſe können nur durch ein Zeug⸗ nis einer gleich organiſierten Landwirtſchaftsſchule oder durch ein Examen nachgewieſen wer⸗ den. Die Anforderungen desſelben(die ſich auch auf die ſämtlichen Naturwiſſenſchaften und die Landwirtſchaftslehre erſtrecken) ergeben ſich aus dem ſpeziellen Lehrplan der vorangehen⸗ den Klaſſen.
Bei jeder Aufnahme iſt ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Anſtalt ſowie ein Impf⸗, reſp. Revaccinationsſchein vorzulegen.
Das Schulgeld beträgt für die Klaſſen V und IV jährlich 100 Mark, für die Klaſſen II—I jährlich 120 Mark, zahlbar vierteljährlich praenumerando an die Stadtkaſſe zu Weilburg.
Zum Baden und Schwimmen der Schüler beſteht am Orte eine Königliche Schwimm⸗ anſtalt, welche für die Schüler des hieſigen Gymnaſiums ſowie für die der Landwirtſchafts⸗ ſchule beſtimmt iſt. Diejenigen Schüler, welche dieſelbe benutzen, zahlen an den die Aufſicht führenden Schwimmlehrer für den ganzen Sommer eine Vergütung von 1,80 Mk. Der Schwimmunterricht wird nach Lektionen bezahlt und zwar mit 0,25 Mk. für die Lektion.
Sonſtige Abgaben werden nicht erhoben.
Ein Penſionat iſt mit der Anſtalt nicht verbunden. Penſionen bei Familien der Stadt ſind von jährlich ca. 500 Mark an zu haben; zur Nachweiſung von betreffenden Adreſſen iſt der Direktor gern bereit. Die auswärtigen Schüler ſind in ihren Wohnungen der ſtändigen Kontrolle ihrer Ordinarien ſowie des Direktors unterworfen.


