Aℳ
47
§ 41, 2. Es dürfen vorläufig zurückgeſtellt werden: f) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunſt oder eines Gewerbes begriffen ſind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden.— 4. Auf die unter 2 f aufgeführten Militärpflichtigen finden die Beſtimmungen des§ 38, 5 b Anwendung.
Dieſe Beſtimmungen ſind bei einem Schüler der Landwirtſchaftsſchule zu Weilburg bereits in Anwendung gekommen.
Aufnahme⸗Bedingungen.
Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule (Gymnaſium oder Progymnaſium, Realſchule I. O. oder höhere Bürgerſchule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Landwirtſchaftsſchule(V, IV, III) aufgenommen.
Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahme⸗ Prüfung zu unterziehen. Die in den Aufnahme⸗Prüfungen geforderten Kenntniſſe ſind folgende:
Beim Oſtertermin: Für V: die Füähigkeit, nach Diktat orthographiſch zu ſchreiben; Fertig⸗ keit im Rechnen mit benannten ganzen Zahlen.— Für IV: Sicherheit in der deutſchen Orthographie und Interpunktion, in den Elementen des Franzöſiſchen bis zum regelmäßigen Verbum incl., in den gemeinen und Decimalbrüchen und der einfachen Regeldetri.
Beim Herbſttermin: Für V; die Fähigkeit nach Diktat orthographiſch und mit einigermaßen richtiger Interpunktion zu ſchreiben, Fertigkeit im Rechnen mit gemeinen Brüchen, die erſten Elemente des Franzöſiſchen(Plötz' Elementargrammatik Lect. 1— 60).— Für IV: Sicherheit in der deutſchen Orthographie und Interpunktion, den Elementen des Franzöſiſchen und Lateiniſchen bis zu den un⸗ regelmäßigen Verben(excl.) und im bürgerlichen Rechnen bis zur zuſammengeſetzten Regeldetri und Zinsrechnung(incl.).
Für III iſt in beiden Terminen die Reife für die Tertia eines Gymnaſiums reſp. Progym⸗
naſiums oder einer Realſchule I. O. reſp. berechtigten höheren Bürgerſchule nachzuweiſen, wobei jedoch das Griechiſche wegfällt und die Anforderungen im Latein auf diejenigen der Realſchule be⸗ ſchränkt werden. Verlangt wird darnach: im Deutſchen ein einfacher Aufſatz erzählenden oder beſchreibenden Inhalts, im Franzöſiſchen etwa der Inhalt von Plötz’ Elementargrammatik, im Latein etwa der Inhalt des grammatiſchen Teils in dem lat. Leſebuche von Gedike⸗Hofmann, Kenntnis der Geographie von Deutſchland, Fertigkeit im bürgerlichen Rechnen bis zur Quadratwurzel incl. Zur Aufnahme in die Klaſſen II und I befähigen Zeugniſſe aus oberen Gymnaſial⸗ oder Realſchulklaſſen nicht; die hiefür erforderlichen Kenntniſſe können nur durch ein Zeugnis einer gleich organiſirten Landwirtſchaftsſchule oder durch ein Examen nachgewieſen werden. Die Anforde⸗ rungen desſelben(die ſich auf die ſämtlichen Naturwiſſenſchaften und die Landwirtſchaftslehre erſtrecken) ergeben ſich aus dem ſpeciellen Lehrplan der vorangehenden Klaſſen.
Das Schulgeld beträgt jährlich 80 Mark, zahlbar vierteljährlich praenumerando an die Stadtkaſſe zu Weilburg. Sonſtige Abgaben werden nicht erhoben.
Ein Penſionat iſt mit der Anſtalt nicht verbunden. Penſionen bei Familien der Stadt ſind von jährlich ca. 500 Mk. an zu haben; zur Nachweiſung von betr. Adreſſen iſt der Direktor gern bereit. Die auswärtigen Schüler ſind in ihren Wohnungen der ſtändigen Controle ihrer Ordi⸗ narien ſowie des Direktors unterworfen.
Das Schuljahr 1880/81 beginnt Donnerstag den 1. April. Zu Aufnahmen auf Grund von Zeugniſſen iſt der Direktor täglich in ſeiner Amtswohnung bereit; die Aufnahme⸗Prü⸗ fungen finden am 31. März im Klaſſenzimmer der I ſtatt, für die Klaſſen III bis I von 9 ½ Uhr Vormittags, für IV und V von 2 ½ Uhr Nachmittags ab. Anmeldungen zu dieſen Prü⸗ fungen ſind bis zum 28. März zu bewirken.
Bei jeder Aufnahme iſt ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Anſtalt ſowie ein Impf⸗ reſp. Revaccinationsſchein vorzulegen.
Matat.
—“ ͤͤe
̈ᷣ


