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Z. Sommerferien vom Z. bis Bl. Juli 1910(einfchl.). 4. Herbstferieii vom 25. September bis 9. Oktober 1910(einfchl.) 5. Weihnachtsferien vom 22. Dezember 1910 bis 4. Januar 1911(einfchl.). 6. Osterferieii vom 9. bis 23. April 1911(einfcl)l.). b) Die schriftlichen Arbeiten.
Zu Anfang eines jede11 Halbjahies wird den Elterii bezw. ihren Stellvertretern bekannt gegeben, an welchen Tagen jeder Woche sich die Hefte mit den verbesserten und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Häiideii der Schüler befinden.
c) Aufnahme und Schulbeginn.
Die Aufnahmeprüfungen finden am 4. April 1910 um 8 llhr statt.
Der Unterricht beginnt am 5. April 1910 um 8 Uhr.
Jeder angemeldete Schüler hat, soweit dies nicht schon geschehen ist, ein Zeugnis der seither besuchten Schule, den Geburtsfcheiii und den Jmpfschein, bei überschrittenem 12. Jahre die Bescheinigung der wiederholten Jmpfung vorzulegen.
Die in die Sexta aufzunehmenden Schüler« müssen das neunte Lebensjahr zurückgelegt haben. Doch können bei genügender leiblicher und geistiger Reife auch solche Knaben auf- genommen werden, welche fpätesteiis bis zum 3()· September das neunte Lebensjahr vollenden. Bei dem Eintritt in diese Klasse sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
a) Fähigskeih deutsche nnd lateinische Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung
zu le en;
b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Spraclje des täglichen Lebens
vorkommenden Wörter;
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihre Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern
nur die Haupttempora;
d) Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Schüler der Volksschule befitzeii im allgemeinen diese Kenntnisse nach dem 4. Schul- jahre, also bei vollendetem 10. Lebensjahre
Der Eintritt in eine andere Klasse hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntnisse ab, die in der vorhergehenden Klasse erworben werden.
Alle Elter11, welche ihrer Söhne unserer Anstalt anvertrauen wollen, werden in deren eigenem Interesse gebeten, dieselben so frühzeitig als möglich, am besten in die unterste Klasse der Vorschule, spätestens aber in clie Sexta cler Realschule eintreten zu lassen.
Die Angehörigen auswärtiger Schüler werden darauf aufmerksam gemacht, daß wegen Unterbringung iher Söhne zur Sicheruiig gehöriger Aufsicht Rächsprache mit clem Direktor zu nehmen nnd clessen Genehmigung einzuholen ist. Sin Wechsel cler Wohnung clars nur unter Zustimmung des Direktors stattfinden.
cl) Schulgeld.
Durch eine Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. März 1910 ist das Schulgeld für den Besuch der(531)1nnasien, Realgymnasiem Oberrealfchulen und Real- schulen vom l. April 1910 ab für die Klassen Oberprima bis einschl. Oberfekunda a11f150 Mk., für die Klassen«11ntersekunda bis einschl. Sexta auf 130 Mk. und für die Borschulklassen auf 120 Mk. jährlich festgesetzt worden. Eliichtheffische Schüler bezahlen wie bisher einen Schulgeld- Zufchlag von 20 Mk. Die Schulgeldermäßigung bei Brüdern bleibt wie bisher.
Alsfeld, im März 1910.
Großherzogliche Direktion der Oberrealschule. Dr. Pitz.


