Aufsatz 
Über das Handschriften-Verhältnis des Altfranzösischen Guy de Warwick
Entstehung
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1888 März 12.

März 12.

März 12.

Maàrz 18.

März 28.

Mai 4.

Mai 5.

Mai 15.

Juni 16.

Juni 16.

Juni 24.

Juli 29.

Aug. 18.

Aug. 24.

Aug. 24.

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

Das Curatorium der höheren Schulen bringt zur Kenntnis, daß Herr Wilhelm Weidenbusch zum städtischen Turninspector ernannt und bestätigt worden sei. Dasselbe teilt die Ernennung des Herrn Heinrich Müller zum ordentlichen wissen- schaftlichen Lehrer an der Adlerflychtschule mit.

Desgl. die Versetzung des Herrn Peter Rodenbusch als ordentlichen Elementar- lehrers von der Bornheimer Volksschule an die Adlerflychtschule.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium teilt zur Kenntnisnahme und weiterer Veranlassung mit, daß Seine Majestät der Kaiser und König mittels Allerhöchsten Erlasses vom 12. März zu genehmigen geruht, daß für weiland Seine Majestät den in Gott ruhenden Kaiser und König Wilhelm eine Gedächtnisfeier am 22. März in allen Lehranstalten und Schulen der Monarchie stattfinde.

Dasselbe teilt eine Ministerial-Verfügung, die an Schulen bestehenden Altertums- Sammlungen betr., mit.

Das Curatorium teilt mit, daß die UÜberlassung physikalischer Apparate von der Adlerflychtschule an den Ausstellungs-Ausschuß für den VII. deutschen Lehrer- tag unter bestimmten Bedingungen genehmigt werde.

Das Kgl. Prov.-Schulk. teilt ein Ministerialrescript, betr. Regeln über das Con- servieren von Altertumsgegenständen, mit.

Dasselbe teilt ein die Konstruktion der Schulbänke betr. Ministerialrescript und Abschrift des von dem Kgl. Prov.-Schulk. erstatteten Gutachtens mit.

Dasselbe teilt die von demselben erwirkte Beförderung des ordentlichen Lehrers der Adlerflychtschule, Dr. Rausenberger, zum etatsmäßigen Oberlehrer an der Anstalt mit.

Das Curatorium teilt einen die Auszahlung von Sterbemonaten an die Hinter- bliebenen der Beamten und Lehrer betr. Magistrats-Beschluß mit.

Das Kgl. Prov.-Schulk. teilt zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung mit, daß Seine Majestät der Kaiser und König mittels Allerhöchsten Erlasses vom 13. Juni d. J. zu genehmigen geruht, dass für weiland Seine Majestät den in Gott ruhenden Kaiser und König Friedrich eine Gedächtnisfeier am 30. Juni in allen Lehranstalten und Schulen der Monarchie stattfinde.

Dasselbe teilt die für die höheren Schulen maßgebende Bibliotheksordnung zur Nachachtung mit.

Dasselbe verfügt, daß die Sedanfeier am 1. September abzuhalten sei und der Unterricht an diesem Tage ausgesetzt werde.

Dasselbe teilt eine die Ausführung des§. 66 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 betr. Ministerialverfügung mit.

Dasselbe übersendete eine Ministerialverfügung vom 23. Juli 1888 des Inhalts, daß seine Majestât der Kaiser und König durch Allerhöchsten Erlass vom 9. Juli d. J. zu bestimmen geruht haben, daß in sämtlichen Schulen der Monarchie die Geburts-