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2. Vom 26. Januax 1833.„Damit bei den Gymnasien eine angemessene Beaufsichti- gung solcher Schüler statt finde, dexen Aeltern oder Vormünder nicht am Orte wohnen, Ssetzen wir hierdurch vest:
¹) In Gymnasien und ähnlichen höhern Lehranstalten können nur solche Zöglinge auflgenommen werden, welche unter der Aufsicht ihrer Aeltern, Vormünder oder anderer zur Erziehung junger Leute geeigneten Personen stehen. Schüler, welche ohne geéeignete Aufsicht sind, sollen auf Gymnasien u. s. w. nicht geduldet werden.
2) Bei der Aufnahme junger Leute, deren Aeltern oder Vormünder nicht am Orte wohnen, haben die Directoren der genannten Anstalten sich nachweisen zu lassen, auf welche Weise für die Beaufsichtigung derselben gesorgt ist. Halten sie die ge- troffenen Einrichtnngen nicht für ausreichend, so haben sie diess den Aeltern oder Vormündern zu eröffnen und den Schüler nicht eher aufzunehmen, bis eine ander- weitige dem Zweck entsprechende Einrichtung getroffen ist.
3) Ohne Vorwissen des Directors darf kein Schüler in eine andre Aufsicht gegeben werden. 3.
4) Der Director ist so berechtigt als verpflichtet, von dem häuslichen Leben auswär- tiger Schüler entweder unmittelbar, oder durch Lehrer der Anstalt, Kenntniss zu néhmen, und wenn sich hierbei Uebelstände ergeben sollten, auf deren unverzüg- liche Abstellung zu dringen.—
5) Die Ordinarien haben auch ohne besondern Auftrag des Directors die Verpflich- tung, die in ihren Classen befindlichen auswärtigen Schüler von Zeit zu Zeit in ihren Häusern zu besuchen. 3
6) Findet sich, dass die Aufsicht, unter welche auswärtige Schüler gestellt werden, unzureichend ist, oder dass die Verhältnisse, in welchen sie sich befinden, der
Sittlichkeit nachtheilig sind, so ist der Director berechtigt und verpflichtet, von den Aeltern oder Vormündern eine Aenderung dieser Verhältnisse binnen einer nach den Umständen zu bestimmenden Frist zu verlangen.
1*) Die betreffenden Aeltern und Vormunder sind verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten, und die Aufseher ihrer Söhne oder Pflegebefohlnen von denselben in Kenntniss zu setzen. Es bleibt auch lediglich ihnen überlassen, für den Fall, dass eine Aufhebung des Verhältnisses von der Anstalt verlangt werden möchte, mit den Aufsehern ihrer Kinder und Pflegebefohlenen die erforderlichen Verabredungen zu treffen.« 89 5b iAo 149
Nach Vorschrift hat der Unterzeichnete diese wichtige Verordnung hier wörtlich mitgerheilt, und ersucht die Aeltern oder Vormünder auswärtiger Schüler, ihm, dafern es nicht schon geschehen seyn sollte, gleich beim Beginn des neuen Schuljahres schriftlich anzugeben, auf welche Weise sie für die Beaufsichtigung ihrer Söhne gesorgt haben. 3. Vom 11. Februar. Das Königl. Provinzial-Schulcollegium stellt eine Uebersicht sämmtlicher von den Gymnasial-Directoren der Rheinprovinz einzureichenden periodischen Berichte und Nachweisungen mit Angabe der Einsendungstermine auk. 4. Vom 14. März. Benachrichtigung, dass der Herr Superintendent Schmidtborn dahier zum geistlichen Commissarius bei den Religionsprüfungen der evangelischen Abitu- rienten ernannt worden sey.— 84 5. Vom 22. April. Benachrichtigung, dass der Professor Krxüůger zu Berlin die Butt- Mann'’sche griechische Schul- so wie die mittlere Grammatik bei den von jetzt an zu ver- anstaltenden neuen Ausgaben einer sorgfältigen Revision zu unterwerfen übernommen habe. — Zugleich wird vorgeschrieben, dass auch fernerhin die genannten Grammatiken von Butt- mann bei dem griech. Sprachunterrichte in allen Classen zu Grunde gelegt und keine andere griech. Grammatik anstatt oder neben derselben ohne höhere Genehmigung eingeführt werde. 6. Vom 9. JGli. Es wird die Gymnasialdirection auf das vom Regierungsrath Dr. Graff in Berlin zu erwartende wichtige Wörterbuch der alt-hochteutschen Sprache aufmerksam ge- — 2
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