Aufsatz 
Betrachtungen über die neueren Gewerbeschulen im Allgemeinen, sowie Erläuterungen über den durch die Verordnungen vom 21. März 1870 vorgeschriebenen Lehrplan und dessen Ausführung seitens der hiesigen Anstalt insbesondere / [Wiecke]
Entstehung
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50 Konstruktion der Durchschnittsfiguren und Abwickelungen bei Schnitten und bei Durch- dringungen der verschiedenen mathematischen Körper. Konstruktion der Selbst- und Schlagschatten bei parallelen und divergirenden Lichtstrahlen Zeichnung von Flächen und Körpern in axonometrischer Projektion aus deren geometrischen Darstellungen.

Lehrplan der II. und I. Klasse.

Aufnahmebedingungen.

Nach dem Ministerial-Erlass vom 21. März 1870 ist zur Aufnahme in die II. Klasse ein Alter von mindestens 14 Jahren und hinsichtlich der Vorkenntnisse die Reife für die Sekunda eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung, resp. eines anerkannten Progymnasiums oder einer anerkannten höheren Bürgerschule, in welcher das Lateinische obligatorischer Unterrichtsgegenstand ist, oder die Reife für die Prima einer Realschnle II. Ordnung bei einjähriger Sekunda oder für die Obersekunda bei zweijähriger Sekunda, oder das Zeugniss der Reife einer höheren Bürgerschule ohne Latein erforderlich.

Nach dem Ministerial-Erlass vom 20. April 1871 haben diejenigen Schüler, welche ein Schulzeugniss über die Erlangung einer der vorgenannten Stufen nicht bei- bringen(u. A. also die Schüler unserer III. Klasse) diejenigen Kenntnisse nachzu- weisen, welche nach der Prüfungs-Ordnung vom 6. Oktober 1859 bei den Abgangs- prüfungen der preussischen höheren Bürgerschulen verlangt werden jedoch mit der Modifikation, dass mit Rücksicht auf den Wegfall des Lateinischen die Anforderungen im Französischen und Englischen etwas über das in dem erwähnten Reglement ange- gebene Maass hinausgehen sollen.

Hinsichtlich der etwa eintretenden Differenzen in den beiden angezogenen Ministerial-Erlassen ist oben(pag. 27 u. flg.) das Erforderliche gesagt worden. Bei der hiesigen Anstalt bestimmen die nach dem Erlass vom 20. April 1871 zu fordernden Vorkenntnisse den Ausgangspunkt für den Unterrichtsplan der II. Klasse, und werden nachher alsNormalstandpunkt bei Beginn des Kursus der II. Klasse im Ein- zelnen aufgeführt werden. An der bei dem Anfange des Kursus vorzunehmenden Prüfung haben sich alle Schüler, welche Anspruch auf den Eintritt in die II. Klasse erheben, zu betheiligen. Nach dem Ausfalle dieser Prüfung und sofern bei Schülern, welche sich auf die Verfügung vom 21. März 1870 glauben berufen zu können, nach Maassgabe jenes Normalstandpunktes ein ungünstiges Ergebniss der Prüfung sich heraus- gestellt haben sollte, nach Rücksprache mit den Eltern wird dann die Vertheilung in die Klassen erfolgen. Für die Schüler unserer III. Klasse wird diese Prüfung den Charakter einer gewöhnlichen Versetzungsprüfung haben.