Aufsatz 
Nassauische Chronisten des Mittelalters / vom Gymnasiallehrer Dr. Widmann
Entstehung
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3. Mathematische Aufgaben:

a) Ein Viereck zu zeichnen, von welchem zwei anstossende Seiten, das Verhältnis der beiden anderen Seiten und die beiden Diagonalen gegeben sind. a, b, c: d, e, f.

b) Drei Zahlen stehen in geometrischer Progression; ihre Summe ist 19, die Summe ihrer Quadrate 133. Wie heissen die drei Zahlen?

c) Von einem Viereck kennt man den Radius des umgeschriebenen Kreises und zwei Winkel. Es soll der Radius des eingeschriebenen Kreises berechnet werden.

7= 39,041;= 71⁰ 37 12; 8= 580 35 40.

d) Einem Kreise ist ein regelmässiges Sechseck eingezeichnet; es soll das Verhältnis der Oberflächen

und Voluminen der Körper bestimmt werden, welche durch Drehung um eine grosse Diagonale entstehen.

IV. Verfügungen der Behörden.

1) Ein Cirkular-Erlass des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen- heiten vom 15. März 1881, mitgeteilt durch Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums zu Kassel vom 15. Juli, trifft generelle Anordnungen bezüglich der Zahlung der Gehälter bei Versetzungen von Lehrern nöherer Unterrichtsanstalten und bestimmt insbesondere, dass grundsätzlich als Versetzungstermin der 1. April bezw. der 1. Oktober festzuhalten sei, ohne Rücksicht darauf, ob der Schluss des voraufgehenden bezw. der Beginn des neuen Schulsemesters einige Tage oder Wochen vor oder nach diesen Terminen eintrete.

2) Provinzial-Schulkollegium genehmigt unter dem 19. April 1881 die provisorische Einrichtung einer fünfzehnten Klasse und die Beschäftigung eines weiteren wissenschaftlichen Hilfslehrers unter der Voraussetzung, dass der Herr Minister nachträglich seine Zustimmung geben werde.

3) Provinzial-Schulkollegium erlässt am 9. Mai 1881 an den Unterzeichneten folgende Verfügung:

Der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten findet gegen die provisorische Einrichtung einer neuen Klasse und die Beschäftigung eines weiteren Hilfslehrers nichts zu erinnern. In seinem Auftrage erteilen wir Ihnen aber hiermit die bestimmte Weisung, in keinem Falle mehr Schüler aufzunehmen, als in den vor- handenen 15 Klassenräumen Platz finden können, wobei eventuell das später allmähliche Aufsteigen der Schüler zu berücksichtigen sein wird. (Vergl. S. 26.)

4) Der Herr Minister verordnet in einem Erlasse vom 9. Mai 1881, mitgeteilt durch Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 16. Mai, dass fortan das für das Nachsuchen um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste erforderte Unbescholtenheitszeugnis in jedem Falle selbständig und ab- gesondert von dem Zeugnisse der wissenschaftlichen Befähigung ausgestellt werde. Für die Ausstellung des Unbescholtenheitszeugnisses sollen dieselben Grundsätze massgebend sein, welche seitens der Polizei- Obrigkeit für Zuerkennung des fraglichen Attestes eingehalten werden.

5) Provinzial-Schulkollegium verfügt unter dem 24. August 1881, dass in den Abgangszeugnissen Fleiss und Betragen nicht blos nach dem letzten Semester beurteilt werde, und dass namentlich in den Abgangszeugnissen der ausgewiesenen Schüler ihr Fleiss und Betragen auch in der früheren Zeit ihres Aufenthaltes auf der Schule und zwar auf Grund der früher ihnen erteilten Censuren kurz zu charakterisiren sei.

6) Provinzial-Schulkollegium sendet d. d. 30. September 1881 Abschrift des nachstehenden, vom Herrn Minister an die Universitäts-Kuratorien gerichteten Erlasses vom 20. September:

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