Aufsatz 
Über die Entwicklung des chemischen Unterrichts / Eduard Wickel
Entstehung
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Berechtigung für den einjährig freiwilligen Militär- sowie für den gesamten Subalterndienst

wird durch die am Schlusse des sechsten Jahreskursus abzulegende Abschlussprüfung (Versetzungsprüfung von U. II nach O. II) erworben.

Thre erziehliche Aufgabe vermag die Schule nur dann mit Erfolg zu lösen, wenn sie von dem Elternhause gehörig unterstützt wird. Zur Ordnung und Pünktlichkeit, zum Pleiss und zur gewissenhaften Befolgung aller Anordnungen der Schule müssen die Schüler zunächst im Elternhause sorgfältig erzogen werden. Namentlich ist hier darüber zu wachen, dass die Zerstreuung, welche das Leben und Treiben der Kurstadt mit sich bringt und die Jugend so leicht blasiert macht, möglichst von ihr ferngehalten, dass vielmehr durch eifrige Beteiligung an dem von der Schule geleiteten turnerischen Spiel ein frischer Jugendsinn geweckt werde. Vor allen Dingen ist zu verhüten, dass die Schüler durch Teilnahme an verbotenen Ver- bindungen, durch vorzeitiges Nachahmen studentischen Thuns und Treibens die ernstlichste Ge- fahr laufen. Die Schulbehörden sind unablässig bemüht, den hieraus erwachsenden sittlichen Schäden mit allen Mitteln zu begegnen. Neuerdings hat der Herr Minister den Direktoren und Lehrern die sorgfältigste Wachsamkeit diesem Unwesen gegenüber eingeschärft. Um auch die Eltern der Schüler oder deren Stellvertreter sowie die städtischen Behörden an die ihnen obliegenden Pflichten zu erinnern, hat er zugleich verfügt, dass an dieser Stelle der nach- folgende Auszug aus dem Ministerialerlass vom 9. Mai 1880 abgedruckt werde:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Theilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher geschehen ist, in Ge- suchen um Milderüung der Strafe wird zur Kenntnis gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule, und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ibrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen, dass es sich um die sittliche Ge- sundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bestrebungen rückhalt- los unterstützen. 3

Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleineren und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdruck und zur Geltung bringen und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrer- kollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicher- heit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zucht- losigkeit verfallen kann.