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Rechnen. Die 4 erſten Abſchnitte aus Krancke I. Schriftliche Arbeiten. 3 St. Gymnaſiallehrer Folkers.
Zeichnen. Gerade und krumme Linien nebſt deren einfachſten Anwendungen. Winkel, Drei⸗ und Vierecke, Figuren im Vierecke. 2 St. Gymnaſiallehrer Folkers.
Singen. Einübung der gebräuchlichſten Choralmelodien und einiger Lieder nach dem Gehör. 1 St. Gymnaſiallehrer Weſſel.
b. Turnunterricht.
Das Turnen wurde während des Sommerhalbjahrs in vier wöchentlichen Stunden
unter Leitung des Oberlehrers Gelshorn getrieben.
c. Verfügungen der Behörden.
Verfügung des Provinzial⸗Schulcollegiums vom 15. April 1869.„Auf Ihre Anfrage erwidern wir, daß wenn nicht inzwiſchen von dem Herrn Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegen⸗ heiten anders verfügt wird, die Reifeprüfung bei den Gymnaſien unſerer Provinz auch fernerhin, insbeſondere zu Michaelis d. J., nach der Bekanntmachung vom 31. Juli 1861 abzuhalten iſt.“
Verfügung des Provinzial⸗Schulcollegiums vom 29. Juni 1869 über das Turnen: „Der Turnunterricht hat den Zweck, daß der menſchliche Körper mit ſeinen Kräften durch eine angemeſſene, den verſchiedenen Lebensaltern der Jugend entſprechende Reihenfolge von wohlberechneten, ſich aus einander entwickelnden und ſich wechſelſeitig ergänzenden Uebungen ausgebildet und befähigt werde, in jeglicher Beziehung des ſittlichen Lebens der Diener und Träger des ihm einwohnenden Geiſtes zu ſein.— Der Turnunterricht gilt fortan als in⸗ tegrirender Theil des geſammten Schulunterrichts; daraus folgt, daß die Theilnahme an demſelben eine für alle Schüler obligatoriſche iſt, ſo daß nur ein ärztliches Atteſt über allgemeine körperliche Untauglichkeit oder über zeitweilige Krankheit davon entbindet. Daraus ergiebt ſich ferner, daß beſondere Gelderhebungen von den Schülern für den Turnunter⸗ richt fortan nicht zuläſſig, dieſe vielmehr, wo ſie bisher ſtattgefunden, künftig fortfallen müſſen. Wo es nöthig iſt, ſoll eine angemeſſene Erhöhung der Schulgeldſätze dadurch nicht ausge⸗ ſchloſſen ſein.— Es iſt ein beſonderer Werth darauf zu legen, daß der Turnplatz vorſchrifts⸗ mäßig eingerichtet und für den Betrieb des Turnens im Winter und bei ungünſtiger Witterung eine Turnhalle nach Maßgabe des Miniſterial⸗Reſcripts vom 6. Februar 1866(Centralblatt 1866 S. 141 ff.) erbaut ſei.— Die Vereinigung mehrerer Schulen zu gemeinſamem Turn⸗ unterricht iſt nicht ſtatthaft.— In die Cenſuren, ſowie in das Abgangszeugniß iſt auch ein Urtheil über Fleiß und Befähigung im Turnen aufzunehmen.“
Verfügung des königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums d. d. 6. October 1869.„Dem in das Provinzial⸗Schulcollegium als Mitglied eingetretenen Provinzial⸗Schulrath Dr. Breiter iſt die Bearbeitung der Angelegenheiten der evangeliſchen höheren Unterrichtsanſtalten in den Landdroſteibezirken Stade, Osnabrück und Aurich ꝛc. übertragen worden.“


