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4. Durch Circularverfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 24. Jan. wird der Ministerialerlass vom 19. Jan. ci. zur Nachachtung mitgetheilt, worin für die Anwendung der abgekürzten Mass- und Gewichts-Bezeichnungen in dem gesammten Schul- unterrichte besondere Bestimmungen getroffen werden und das Büchelchen von Dr. Kallius,„das Münz-, Mass- und Gewichtssystem im Rechenunterricht, Oldenburg 1877“ den Rechenlehrern zur Kenntnissnahme empfohlen wird.
5. In der Circularverfügung vom 18. Febr. empfiehlt das Königl. Provinzial- Schulkollegium den Directoren die Beachtung der Bemerkungen, welche der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten bezüglich der Behandlung der orthographischen Frage, wie sie in der Generalversammlung des Vereins von Lehrern höherer Anstalten der hiesigen Provinz stattgefunden, gemacht habe, dass nämlich diese Behandlung dann fruchtbar sein werde, wenn man sich darauf beschränke, zunächst diejenigen Haupt- punkte, worüber bereits eine Klärung erzielt sei, und die in ihrer Anwendung bereits vielfach Gemeingut geworden seien, in der Schule einzuführen. Vor allem aber sei innerhalb jeder einzelnen Anstalt eine Uebereinstimmung zwischen den Anforderungen der einzelnen Lehrer zu erzielen.
6. Das Königl. Provinzial-Schulkollegium theilt durch Circularverfügung vom 20. Febr. folgende Bemerkungen des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten zur Nachachtung mit:„Die in neuerer Zeit an mehreren Gymnasien der Provinz Hessen-Nassau entdeckten Schülerverbindungen sind nach Tendenz und Organi- sation gleich verwerflich und verderblich. Dass denselben energisch entgegengetreten wurde, hat meine volle Zustimmung. Von Wichtigkeit aber ist, dass bei der Aufnahme solcher wegen Theilnahme an einer Verbindung entfernten Schüler einer Anstalt Seitens der Directoren der übrigen Gymnasien mit gleicher Vorsicht und Strenge verfahren wird. Zu dem Zwecke werden die betreffenden Directoren in keinem Falle versäumen dürfen, sich mit ihrem entlassenden Collegen in Verbindung zu setzen und sich alle den aufzunehmenden Schüler betreffenden Vorgänge mittheilen zu lassen, nachdem sie die präsentirten Abgangszeugnisse sorgfältig geprüft haben. Ist dies geschehen, so ist dem aufzunehmenden Schüler vor der Conferenz zu Protokoll zu eröffnen, dass er bei dem ersten ähnlichen Vergehen oder einem Versuch dazu auch von der neuen Anstalt aus- geschlossen werden würde.“
7. Unter dem 15. Juni verfügt das Königl. Provinzial-Schulkollegium die Beach- tung des Erlasses des Herrn Ministers der geistlichen ete. Angelegenheiten vom 13. ci., aus welchem von dem Unterzeichneten folgende Stellen ausgehoben werden:„Nach Mittheilungen öffentlicher Blätter sollen anlässlich der jüngsten verbrecherischen Atten- tate gegen Seine Majestät den Kaiser und König einzelne Schüler höherer Lehranstalten wegen unchrerbietiger Aeusserungen gegen die erhabene Person des Monarchen discipli- narisch bestraft worden sein, in einem Falle wurde überdiess die Betheiligung solcher Schüler an socialdemokratischen Versammlungen hervorgehoben. Derartige Vorkomm- nisse, welche, wenn sie auf Wahrheit beruhen, überaus betrübend sein würden, darf ich unter keinen Umständen unbeachtet lassen. Zwar muss ich es mit Dank anerkennen,


