II. Ausgewählte Verfügungen der hohen Behörden von allgemeinerem
Interesse.
1. Durch die Circular-Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 17. August v. J. wird der Ministerial-Erlass vom 9. ci. mitgetheilt, in welchem bezüglich der Cireularverfügung vom 29. Mai v. J., betreffend die bei Zuerkennung des militä- rischen Befühigungs-Zeugnisses zu befolgenden Grundsätze(cf. vorjähriges Progr. S. 28), unter anderen folgende Erläuterungen gegeben werden:
Der Bestimmung der deutschen Wehrordnung vom 28. Sept. 1875, dass der ein- jährige erfolgreiche Besuch der betreffenden Klasse zur Darlegung der wissenschaft- lichen Befähigung für den einjährigen Dienst genüge, sei bisher in vielen Fällen eine unstatthafte Auslegung gegeben, indem bei der Zuerkennung der Zeugnisse wesentlich geringere Anforderungen gestellt seien, als für die Versetzbarkeit in die nächst höhere Klasse. Um dieser durchaus ungerechtfertigten Milde der Beurtheilung für die Zukunft vorzubeugen, sei in dem Circularerlass vom 29. Mai v. J. angeordnet, dass über die Zu- erkennung des Qualifikationszeugnisses dieselben Grundsätze einzuhalten seien, welche für die Versetzung in die höhere Klasse gelten. Dabei werde als Regel angenommen, dass die Entscheidung über Ertheilung des Qualifikations-Zeugnisses in der Versetzungs- konferenz am Schluss des Schuljahrs getroffen werde. Da indessen in einzelnen Fällen die Verschiebung der Entscheidung bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte eine Härte mit sich führen würde, so sei in dem gedachten Circularerlass den Directoren die Ermäch- tigung gegeben, die Beschlussfassung in solchen Fällen bereits in dem Monate, in wel- chem der einjährige Besuch der Klasse abgeschlossen werde, herbeizuführen.
2. Die Circularverfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 9. Febr. d. J. theilt den Ministerial-Erlass vom 31. Jan. mit, in welchem bezüglich der Be- stimmung des Erlasses vom 29. Mai v. J., dass der Beschluss über Zuerkennung des militärischen Qualifikationszeugnisses nicht früher gefasst werden dürfe, als in dem Monate, in welchem der einjährige Besuch der betreffenden Klasse abgeschlossen werde, die Erläuterung gegeben wird, dass damit nicht der Kalendermonat, sondern die Zeit- dauer eines Monats bezeichnet sei. Bei Ertheilung des militärischen Qualifikationszeug- nisses dürfe an der Zeitdauer des von dem betreffenden Schüler zu erfordernden Schul- besuchs nicht mehr, als der Zeitraum eines Monates fehlen.
3. Die Circularverfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 5. Jan. theilt den an die Königl. Regierungen gerichteten Erlass des Handels-Ministeriums vom 13. Dec. v. J. zur Beachtung mit, nach welchem die von dem Bundesrath auf Grund der Vorschläge der betreffenden Commission festgesetzten Abkürzungen der Mass- Wund Gewichts-Bezeichnungen sowohl im amtlichen Verkehr als bei dem Unter- richte in den öffentlichen Lehranstalten ausschliesslich in Anwendung kommen sollen.
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