Aufsatz 
Jüdische und heidnische Zeugnisse über Christus und das Christenthum aus den zwei ersten Jahrhunderten vor und im ersten Jahrhundert nach Christus : 1. Theil. Die Zeit der Erwartung des Welterlösers / von Westenberger
Entstehung
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2.

8. Die Circular-Verfügung vom 26. Juni theilt die Ministerial-Verfügung vom 20. ej. zur Nachachtung mit, nach welcher die Betheiligung der Schüler an der vorher genannten Zeitschrift, insbesondere das Mitarbeiten derselben für jene oder andere Zeitschriften mög- lichst verhütet werden soll.

9. Die Circular-Verfügung vom 4. Juni theilt die Ministerial-Verfügung vom 29. Mai zur Nachachtung mit, durch welche die Grundsätze vorgeschrieben werden, nach denen fortan bei der Zuerkennung des militärischen Befähigungs-Zeugnisses ver- fahren werden soll, damit dieselbe von jedem Scheine einer ungerechtfertigten Nachsicht frei bleibe. Da die Gefahr einer solchen aus leicht erklärlichen Gründen bei den Schülern eintrete, welche an derjenigen Stelle, wo das fragliche Zeugniss überhaupt erreichbar sei, die Schule zu verlassen beabsichtigen, so sei bei der Zuerkennung desselben mit derselben Strenge und nach denselben Grundsätzen zu verfahren, nach welchen über die Versetzung der Schüler in die höhere Classe resp. Abtheilung entschieden werde. Das Protokoll müsse dic Begründung der Zuerkennung vollständig ersichtlich machen und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den vollständigen Inhalt der Schulzeugnisse des letzten Jahres.

Bei denjenigen Schülern, welche die Schule bis zu ihrem Abschlusse oder jeden- falls über die Stelle hinaus, an welcher das Militärzeugniss erreichbar sei, besuchen, trete die Gefahr einer nachsichtigen Beurtheilung nicht ein. Dadurch, dass einem Schüler in der Versetzungs-Conferenz die Versetzung in die auf jene Stelle folgende höhere Classe resp. Abtheilung bedingungslos zuerkannt sei, werde demselben, ohne dass es dazu noch eines besondern Beschlusses bedürfte, zugleich das militärische Qualificationszeugniss zu- erkannt. Dasselbe sei von jetzt an den auf der Schule verbleibenden Schülern zugleich mit dem Schulzeugnisse auszustellen und einzuhändigen. Die Inhaber eines solchen Quali- ficationszeugnisses, bedürfen bei einer erst später eintretenden Anwendung desselben nur noch einer Bescheinigung des Directors über ihre sittliche Führung in der dazwischen liegenden Zeit. Für die Ausstellung eines Duplicats für ein verloren gegangenes Mili- tärzeugniss sei eine Gebühr von 3 Mk. zu entrichten, welche dem Bibliothek-Fonds der Anstalt zufliesse.

10. Von der Königlichen Provinzial-Steuer-Direction erfolgt unter dem 10. Juni die Benachrichtigung, dass der Herr Finanz-Minister die in den Verfügungen vom 18. März 1874 und vom 15. Juni ej. bis auf Weiteres ertheilte Ermächtigung zur Annahme auch solcher Aspiranten für das Steuersupernumerariat, welche nur das Zeugniss der Reife für die Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule I. O. oder das Reife- zeugniss aus der Prima eines Progymnasiums oder einer anerkannten höheren Bürger- schule besitzen, aufgehoben hat, und dass die Anforderungen an die wissenschaftliche Vor- bildung der Candidaten für das Steuersupernumerariat nunmehr wieder auf das in der Verfügung vom 14. November 1859 vorgeschriebene Mass erhöht sind, so dass fortan nur solche Bewerber angenommen werden können, welche die Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule I. O. mindestens 1 Jahr lang mit gutem Erfolge besucht haben, oder aus einer zu Entlassungsprüfungen berechtigten Realschule II. O. mit dem Reifezeugniss entlassen sind.