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anderen Provinzen geſchieht, den dritten dieſelbe höhere Lehranſtalt Königlichen Patronats leichzeitig beſuchenden Brüdern, deren Eltern oder Vormünder darum bitten, das Schulgeld zu erlaſſen, und gleichzeitig weiter beſtimmt hat, daß der Betrag ſolcher Schulgeldbefreiungen bei dem überhaupt zur Verfügung ſtehenden Erlaßquantum einzurechnen ſei, ſo werden Ew. hiervon benachrichtigt, um für die Folge derartige Geſuche in die durch unſere Verfügung vom 30. September 1869, S. 2435 vorgeſchriebene Vorlage aufzunehmen.
Zugleich eröffnen wir Ew...., daß die in Rede ſtehende Schulgeldbefreiung ſtets dem jüngſten der drei oder mehreren Brüder zu theil wird und ſelbſtverſtändlich die Wür⸗ digkeit des Schülers zur unerläßlichen Vorausſetzung hat.
3) Verfügung des Herrn Miniſters der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 18. Mai 1872. U. 14,222; mitgetheilt durch Verfügung des Königlichen Provinzial ⸗Schulcollegiums vom 25. Mai 1872, S. 1982.
„Durch die Verfügung vom 2. April 1853 iſt angeordnet worden, bei den höheren Lehr⸗ anſtalten den Beginn und Schluß der Ferien ſo zu legen, daß zu den Reiſen der Schüler von und nach dem Schulorte nicht Sonn⸗ und Feſttage benutzt werden müſſen. Die Vortheile der demgemäß getroffenen Einrichtung werden jedoch, wie die Erfahrung gezeigt hat, von den damit verbundenen Unzuträglichkeiten überwogen, weshalb in einigen Provinzen auf geſchehenen Antrag die frühere Ordnung wieder hergeſtellt iſt. Ich beſtimme nunmehr unter Aufhebung obiger Verfügung, daß hinfort allgemein, ſoweit nicht beſondere Verhältniſſe z. B. der Eintritt der beweglichen Feſte, eine andere Anordnung nöthig machen, der Schluß der Lectionen vor den Ferien nicht am Freitag, ſondern am Sonnabend und ebenſo der Wiederanfang nicht am Dienſtag, ſondern am Montag erfolge.
4) Verfügung des Herrn Miniſters der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 4. Juli 1872, Seite 30,828; in Abſchrift mitgetheilt, Caſſel, den 9. Juli 1872, S. 2545.
„Es iſt zu meiner Kenntniß gekommen, daß in einigen Provinzen des Staates Maria⸗ niſche Congregationen, Erzbruderſchaften der heiligen Familie Jeſus Maria Joſeph und andere religiöſe Vereine beſtehen, welche theils nur für die Schüler der Gymnaſien und anderer höherer Unterrichts⸗Anſtalten beſtimmt ſind, theils Schüler dieſer Anſtalten als Mitglieder aufnehmen. Ich kann weder das Eine noch das Andere gut heißen. Ich beſtimme daher unter Aufhebung aller entgegenſtehenden Verfügungen, daß die bei den Gymnaſien und anderen höheren Unter⸗ richts⸗Anſtalten beſtehenden religiöſen Vereine aufzulöſen ſind, daß den Schülern dieſer An⸗ ſtalten die Theilnahme an religiöſen Vereinen direct zu verbieten iſt, und daß Zuwiderhand⸗ lungen gegen dies Verbot disciplinariſch, nöthigenfalls durch Entfernung von der Anſtalt, zu beſtrafen ſind.
c. Chronik des Gymnaſiums.
Mit dem Schluß des Sommerſemeſters 1872 ging der Candidat des Gymnaſiallehramts Dr. Georg Weſener ab, nachdem er das vorgeſchriebene Probejahr beendigt hatte. Dar⸗ nach traten während des anderthalbjährigen Schulcurſus in dem Beſtande des Lehrercollegiums keine weiteren Veränderungen ein. Es mußte jedoch der Religionslehrer Weſtenberger, welcher ſchon im Winterſemeſter wiederholt wegen Unwohlſeins ſeinen Unterricht ausgeſetzt hatte, während des ganzen Sommerſemeſters beurlaubt werden, um in einer Badekur die Wiederherſtellung ſeiner Geſundheit zu ſuchen. Wir hoffen, daß er dadurch ſeinen Zweck er⸗


