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b. Verordnungen der vorgeſetzten Behörden.
1) Verfügungen des Herrn Miniſters der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 29. Febr. 1872, 321 B, mitgetheilt durch Verf. des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 2. März 1872, S. 903.
„Das Gebiet des höheren Unterrichtsweſens hat von den kirchlichen Bewegungen der Gegenwart nicht unberührt bleiben können. Die verſchiedenen für die Schulverwaltung da⸗ durch angeregten Fragen werden ihre definitive Erledigung erſt im Zuſammenhange des in Ausſicht genommenen Unterrichtsgeſetzes finden. Hinſichtlich des Religionsunterrichtes ſelbſt iſt jedoch zur Vermeidung drückender Uebelſtände ſchon jetzt eine Aenderung der beſtehenden Vor⸗ ſchriften geboten.
1. In den öffentlichen höheren Lehranſtalten iſt hinfort die Dispenſation vom Religions⸗ unterrichte zuläſſig, ſofern ein genügender Erſatz dafür nachgewieſen wird.
2. Die Eltern und Vormünder, welche die Dispenſation für ihre Kinder reſp. Pflege⸗ befohlenen wünſchen, haben in dieſer Beziehung ihre Anträge mit Angabe, von wem der Religionsunterricht außerhalb der Schule ertheilt werden ſoll, an das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium oder die Königliche Regierung zu richten, unter deren Aufſicht die betreffende Anſtalt ſteht.
3. Die genannten Aufſichtsbehörden haben darüber zu befinden, ob der für den Reli⸗ gionsunterricht der Schule nachgewieſene Erſatz genügend iſt. Ein von einem ordi⸗ nirten Geiſtlichen oder qualificirten Lehrer ertheilter, der betreffenden Confeſſion ent⸗ ſprechender Unterricht wird in der Regel dafür angeſehen werden können.
4. Während der Zeit ihres kirchlichen Katechumen⸗ oder Confirmanden⸗Unterrichts ſind die Schüler höherer Lehranſtalten nicht genöthigt, an dem daneben beſtehenden Re⸗ ligionsunterricht derſelben theil zu nehmen.
An der Zugehörigkeit der religiöſen Unterweiſung zu der geſammten Aufgabe der höheren Lehranſtalten, ſowie an dem Lehrziel des Religionsunterrichts derſelben wird durch vorſtehende Beſtimmungen nichts geändert. Diejenigen Schüler, welchen die Dispenſation zugeſtanden worden iſt, haben deshalb, wenn ſie ſich der Abiturientenprüfung unterziehen, auch in dieſer Hinſicht den allgemeinen Anforderungen zu genügen; es finden darin die für die Extraneer bei der Prüfung geltenden Beſtimmungen auf ſie Anwendung.
In den jährlichen gedruckten Schulnachrichten iſt gehörigen Orts die Zahl der Schüler anzugeben, welche in den verſchiedenen Claſſen der Anſtalt vom Religionsunterricht dispenſirt geweſen ſind.
In Betreff der Qualifications⸗Zeugniſſe, in welchen bisher die Theilnahme an allen Gegenſtänden des Claſſenunterrichts bezeugt werden mußte, bleibt eine Verfügung vorbehalten.
Der Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten. gez. Falk.
Das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium fügt bei Mittheilung vorſtehender Verfügung noch hinzu: Uebrigens iſt darauf Bedacht zu nehmen, daß der Religionsunterricht überall in die erſte oder in die letzte Vormittagsſtunde gelegt wird.
2) Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums vom 17. April 1872, S. 972.
„Nachdem der Herr Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten durch Verfügung vom
29. Februar d. J. U. 32,195 allgemein die Ermächtigung ertheilt hat, ebenſo wie es auch in 4


