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b. Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.
I. Aus der C. Verfügung des Herrn Miniſters der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten vom 11. Juli 1868, No. 10,955, betreffend den einjährigen Dienſt:
„Für die im Jahr 1853 gebornen, alſo im Jahr 1873 dienſtpflichtig werdenden jungen Leute aus dem Regierungsbezirk Wiesbaden treten hinſichtlich der an die wiſſenſchaftliche Bildung behufs Zulaſſung zum einjährigen Militärdienſt zu ſtellenden Anforderungen folgende Beſtimmungen uneingeſchränkt in Kraft: Alan
1) Wer ſeine wiſſenſchaftliche Qualification durch Schulzeugniſſe nachweiſet, iſt von der
perſönlichen Geſtellung vor die Prüfungscommiſſion entbunden.
2) Den Nachweis der wiſſenſchaftlichen Qualification durch Atteſte könnnen nur führen:
a) Diejenigen, welche von einem norddeutſchen Gymnaſium mit dem vorſchrifts⸗ mäßigen Zeugniß der Reife für die Univerſität verſehen ſind, 1
b) die Schüler der als vollberechtigt anerkannten norddeutſchen Gymnaſien und Realſchulen erſter Ordnung aus den beiden oberſten Claſſen, gleichviel ob dieſe Claſſen in ſich getrennte Abtheilungen haben oder nicht, die Secundaner jedoch nur, wenn ſie mindeſtens ein Jahr der Claſſe angehört, an allen Unterrichts⸗ gegenſtänden theilgenommen und ſich gut betragen haben,
c) die vom Griechiſchen dispenſirten Schüler ſolcher Gymnaſien, wo dergleichen Dispenſationen überhaupt zuläſſig ſind, nach Abſolvirung der Secunda oder wenn ſie nach mindeſtens einjährigem Beſuch der Secunda auf Grund einer beſonderen Prüfung ein genügendes Zeugniß der Lehrerconferenz erhalten.
Für die im Jahr 1851 gebornen, alſo im Jahr 1871 dienſtpflichtigen jungen Leute genügt behufs Zulaſſung zum einjährigen Dienſt der Grad wiſſenſchaftlicher Bildung, welcher durch einjährigen erfolgreichen Beſuch der Tertia eines Gymnaſiums oder einer Realſchule erſter Ordnung erzielt wird; für die im Jahr 1872 dienſtpflichtig werdenden der Grad wiſſen⸗ ſchaftlicher Bildung, welcher der Reife für die Seeunda eines Gymnaſiums oder einer Real⸗ ſchule erſter Ordnung entſpricht.“—
Wer die Berechtigung zum einjährigen Dienſt nachſuchen will, hat ſich vor dem 1. Februar des Jahres, in welchem er 20 Jahre alt wird, ſchriftlich bei der Königlichen Departements⸗ Prüfungs⸗Commiſſion zu Wiesbaden zu melden.
Der Meldung ſind beizufügen: a) ein Geburtszeugniß(Taufſchein); b) ein Einwilli⸗ gungsatteſt des Vaters, beziehungsweiſe Vormundes; c) ein Schulzeugniß.
Für die Schüler des Gymnaſiums übermittelt dieſe Meldungen bis auf Weiteres der Director.
II. Erlaß des Herrn Oberpräſidenten vom 1. September 1868, nach welchem die Angelegenheiten der höheren Unterrichtsanſtalten der Provinz mit dem 1. October auf das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium zu Caſſel übergehen, worin zugleich jene höheren Unterrichtsanſtalten, 29 an der Zahl, namhaft gemacht werden.—
III. C. Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schuleollegiums vom 27. December 1868, durch welche Anordnungen in Betreff der Abiturientenprüfungen, für


