Aufsatz 
Zu Schillers 150jährigem Geburtstag: Seine Bedeutung für die nationale Erziehung unserer Zeit
Entstehung
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II. Aus den Verfügungen der Behörden.

Prov.-Sch.-Koll. weist empfehlend auf die Laufbahn der Werft-Verwaltungs- sekretäre hin..

Prov.-Sch.-Koll. teilt einen Min.-Erlass mit, nach dem bei der Prüfung früherer Oberrealschulabiturienten behufs Feststellung der für die Versetzung in die OII eines Realgymnasiums erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache eine schriftliche UÜbersetzung aus dem Lateinischen ins Deutsche und der Nachweis der Kenntnisse der lateinischen Elementargrammatik etwa im An- schluss an die Cäsarlektüre in der mündlichen Prüfung für ausreichend zu erachten ist.

. u. 12. 8. 08. Dem Oberlehrer Dr. Müller ist der Charakter als Professor und der

Rang der Räte IV. Klasse verliehen.

Prov.-Sch.-Koll. teilt einen Min.-Erlass mit, nach dem Befreiung vom Turn- unterrichte nur dann auszusprechen ist, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkatarrh und ähnliche Dinge können nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung erachtet werden. Prov.-Sch.-Koll. weist empfehlend hin auf dasMerkbüchlein für Zahnpflege von Prof. Dr. Jessen.

Prov.-Sch.-Koll. teilt die Ferienordnung für 1909 mit:

Schulschluss Schulanfang zu Ostern 1909: Mittwoch, d. 31. März Donnerstag, d. 15. April zu Pfingsten 1909: Donnerstag, d. 27. Mai Donnerstag, d. 3. Juni im Sommer 1909: Mittwoch, d. 30. Juni Dienstag, d. 3. August im Herbst 1909: Donnerstag, d. 30. September Dienstag, d. 12. Oktober zu Weihnachten 1909: Sonnabend, d. 18. Dezember Dienstag, d. 4. Januar 1910 zu Ostern 1910: Mitttwoch, d. 23. März 1910 Donnerstag, d. 7. April 1910.

Prov.-Sch.-Koll. genehmigt die Einführung der erdkundlichen Lehrbücher von Fischer-Geistbeck.

Prov.-Sch.-Koll. übersendet einen Min.-Erlass, welcher einzelne Bestimmungen der Reifeprüfungs-Ordnung ändert. Es lauten in Zukunft§ 4, 2:Wenn ein Primaner die Anstalt wechselt, so entscheidet das Königliche Prov.-Sch.-Koll., ob ihm für die Meldung zur Reifeprüfung das Halbjahr, in welches oder an dessen Schluss der Wechsel der Anstalt fällt, auf die Lehrzeit der Prima an- zurechnen ist. Diese Entscheidung ist unmittelbar bei dem Eintritt des Schülers in die neue Schule durch den Direktor unter Darlegung der für den Wechsel geltend gemachten Gründe zu beantragen. Zu versagen ist die Anrechnung, wenn der Primaner die Anstalt gewechselt hat, um sich einer Schulstrafe zu entziehen oder weil er im Disziplinarwege entfernt worden ist. In dem zuletzt bezeichneten Falle darf jedoch ausnahmsweise die Anrechnung auf ein- stimmigen Antrag des Direktors und der zur Prüfungskommission gehörenden Lehrer durch das Prov.-Sch.-Koll. nachträglich zugebilligt werden, weun der Primaner sich seit dem Wechsel der Anstalt in jeder Hinsicht tadellos geführt hat und auch sonst über seine Reife keinerlei Zweifel bestehen, und§ 11, 3: Die Prüfung ist als bestanden zu erachten, wenn das Gesamturteil in allen verbindlichen wissenschaftlichen Lehrgegenständen mindestensGenügend lautet.