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auch der Straßburgiſche kirchen⸗convent d. 16. Nov. 1635 bey dem raht daſelbſt eine erinnerung ubergeben, und die annehmung der re⸗ formirten bürger zu vermeiden gebetten. Nicht weniger das convent in der ſtatt Lübeck in a. 16—(die nähere Angabe fehlt] und zwar in specie, ob zu beßerer fortſetzung der commercien der magiſtrat ſolches exercitium vergönnen ſolle? Allein nun hat alles ſeine gewiße umb⸗ ſtände, welche genau beobachtet, und die gedancken darnach gerichtet werden müßen. Dr, Bottſac redet zwar in genere, hat aber den ganzen diſcours oder außlegung uber die Augspurgiſche confeßion gleich⸗ wohl auf die papiſten gerichtet, deren irrthümer er gar weitleufftig und wohl außgeführet.
Die Straßburgiſche erinnerung hat zum neben haubt⸗grunde, daß es der ſtatt verächtlich und verkleinerlich ſein würde, weiln 1. per statutum und publicirte kirchen⸗ordnung verbotten, einigen reformirten zur gevatterſchafft zu admittiren. 2. daß keinem eine leich⸗predigt ge⸗ halten; noch 3. auf keiner zunfft oder gulten zu einem ambt kommen; wenigers 4. zu einigen ehrenämbtern in der ſtatt befordert werden ſolle.— Welches den bey andern(aufmerkſamen) leuthen, wen man von dieſem ſtatut abginge, allerley nachſinnen geben würde. Das Lü⸗ beckiſche gehet dahin, daß man es ohne groſe erhebliche noth nicht thun ſolle; und aller dreyer, daß dero orthe und landſchafften durch die gnade gottes ſo populos, mit nahrung genugſam verſehen, und die in⸗ wohnende viele Lutheraner, wen ſie ſich gleich andern nur zur ſache recht anſchicken wolten oder mögten, eben die zwar noch ungewiße commercien etabliren könten.[134] Die argumenta pro affirma- tionle] ſind: 1. Daß die reformirten nicht erſt de novo in die ſtatt genommen werden, ſondern vor undencklichen jahren darinnen gewohnet. 2. Iſt nicht zu leugnen, daß ſie ihren haußgottesdinſt, und 3. ihren kindern praeceptores domesticos, wozu ſie andere ihrer religions⸗ verwandten gezogen, gehalten; und alſo in effectu privatim ihr exer- citium religionis ohngehindert getrieben haben. 4. hat man ihnen nicht gewehret, durch die benachbarte pfarrer ihre krancken in der ſtatt beſuchen und communiciren zu laßen. 5. auch vergönnet, ihre kinder, wen ſie darumb angehalten, zur taufe außer der ſtatt zu bringen. Sodan 6. ihre toden gleichergeſtalt, ohne ein tuch mit einem creuz zu haben, zu beerdigen, welches ſonſten nicht erlaubet iſt. 7. ſind ſie nicht nur bey denen zünfften zu denen gewöhnlichen officiis admittiret, ſondern ihnen 8. gar diejenigen militar⸗chargen anvertrauet worden, auf welcher


