Aufsatz 
Johann Friedrich Seidenbender's Vorschläge für die Wiederaufrichtung der Stadt Worms nach der Zerstörung derselben durch die Franzosen im Jahre 1689 / von August Weckerling
Entstehung
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Und gleich wie das brod zu einem gewißen preiß geſchätzet würd: alſo könten die frücht auch wohl auf einen gewißen fuß alle 4 woche reguliret, und den beckern dabey zu bleiben, ernſtlich befohlen werden, da den mehr auf den gemeinen nutzen, als ein⸗ oder des andern geld⸗ girde zu ſehen iſt. Das meel aber muß in die angeordnete meelwage gebracht, allda verkaufet, u. der meelwieger bey ſeinem eyd ſtricte ge⸗ halten werden.

[98] Waaren⸗tax.

Dergleichen proportionirte tax⸗ordnung iſt ſowohl bey denen metzgern, als fiſchern zu machen, und die tafeln offentlich auszuhencken, und genau achtung zu geben, daß kein betrug dabey mit underlaufe. Dergleichen wäre auch in andern crämen zu thun, damit die waaren nicht zu ſehr uberſetzt werden mögten.

Vorkauffer.—

So ſolle auch aller vorkauff ſowohl auf dem marck, alß an den thoren verbotten, ja die in die ſtatt kommende verkaufer angewießen ſein, ihre waare auf den marck zu feilem kauf zu bringen. Wen aber der alle tage außgeſteckte fahne umb 10 uhr abgenommen, alßdan mag ein jeder nach belieben kaufen und ſeine nahrung ſuchen, bey jedes⸗ mahliger ſtrafe der confiscation, wovon der marckmeiſter ein gewißes, umb deſto genauer darauf achtung zu geben, haben ſolle, daß andere ſolle in daß alumnat oder ſonſt bedürfenden perſon gegeben werden.

a. R.: Dabey in acht zu nehmen, daß die hocken offtermahlen mit den verkäufern ein complot machen, daß ſie denſelben ihre verſeumnuß bezahlen, und die verkeufer dardurch vermögen, daß ſie die wahre zu theuer bieten, und alſo biß nach der zeit, da der fahnen abgenommen, warten, und ſolche alsdan den hocken geben. Welches auf befinden empfindlich zu ſtrafen iſt.

Tauben,.

Ob zwar nicht ohne, daß die tauben⸗dung ſehr fruchtend iſt, ſo ſoll doch nicht einem jeden feld⸗tauben zu halten erlaubet ſein, damit der in die äcker geſtreuete ſaame von ihnen nicht aufgefreßen, und die erndte[99] dardurch vergeringet werde, welcher mangel dan ſo wohl in der frucht ſelbſt, alß an dem geſtröh iſt. Solle demnach nur pro modo agrorum denen äcker habenden zu halten erlaubet, anbey aber von— — biß—— in daß feld außfliehen zu laßen, verbotten ſein. Wer aber haußtauben, die nicht in daß feld flihen, halten will, kan es nach ſeinem beliben thun, ſich aber bey befindendem ubertretten der erfolgenden beſtrafung auch zu getröſten haben.—