§ 2. Der Unterricht umfaßt: Religion, Mathematik und Natur— wiſſenſchaften, Geſchichte und Geographie, deutſche, franzöſiſche und engliſche Sprache, Zeichnen, Schreiben, Geſang, Curnen. Für Auswahl und Behandlung des Stoffes iſt zunächſt jeine Anwendbarkeit in der Praxis der in§ 1 genannten Gewerbetreibenden, dann aber auch eine dieſen entſprechende allgemeine Ausbildung maßgebend.
Daneben kann in den Nealſchulen, wo es nach dem Gutachten des Gemeinderates und des Schulvorſtandes dem lokalen Bedürfnis entſpricht, für einen demnächſtigen Beſuch des Sumnaſiums gegen Ent— richtung eines beſonderen, den Koſten des Unterrichts entſprechenden Schulgeldes auch Unterricht in den beiden altklafſiſchen Sprachen er— teilt werden.
Lehrplan und Lehrbücher werden von Unſerer Landesregierung nach Anhörung des Schulvorſtandes vorgeſchrieben.
§ 3. Der Kurſus der Realſchulen, welche je nach ihrer Schüler- frequenz zwei⸗, drei⸗ und vierklaſſig ſein können, iſt in der Regel ein vierjähriger für Schüler vom 10. bis 14. Lebensjahre.
§ 5. Die Realſchulen ſtehen unter oberer Leitung und Aufſicht Unſerer Landesregierung, welcher es überlaſſen bleibt, dieſe Aufſicht unmittelbar ſelbſt zu führen oder in ihrem Namen und Auftrag führen zu laſſen.
Als Beirat ſteht jeder Realſchule ein für dieſelbe jelbſtändig zu konſtituierender Schulvorſtand von mindeſtens drei Perſonen zur Seite, welcher von dem Gemeinderat auf die Dauer von vier Jahren er— nannt wird.
§ 6. Die an den Vealſchulen fungierenden Veallehrer müſſen in einer theoretiſchen(I.) und die Realoberlehrer auch in einer prak-— tiſchen(II.) Staatsprüfung ihre Befähigung nachgewieſen haben.
Die Verhältniſſe der Realoberlehrer richten ſich, was Rang, Gehalt und Penſionsanſprüche anlangt, nach den für die Konrektoren beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften; diejenigen der Reallehrer nach den geſetzlichen Vorſchriften für die Kollaboratoren.
Die Oberlehrer haben jährlich drei Prozent, die Reallehrer jährlich zwei Prozent ihres Gehaltes an die Schullehrer-Witwen- und Waiſenkaſſe zu entrichten.
§ 10. Die Koſten der Vealſchulen werden:
a) ſoweit diejelben aus dem Schullokale nebſt Schulutenſilien, der Er— haltung und Vervollſtändigung der Bibliothek und der Lehrappa— rate, aus der Feuerung und Boleuchtung, jowie aus der Schul—
16


