I. Die Schule
Is war für Oberurſel nichts Neues, als am 3. November des Jahres 1802 eine Realſchule eröffnet wurde. Denn ſchon im — Jahre 1522 hatte der bekannte Humaniſt Erasmus 22 Alberus hier eine Lateinſchule gegründet, die die vielen — Wechſelfälle der Jahrhunderte überdauerte und bis zum Jahre 1820 beſtand und in den letzten Jahren ihres Beſtehens ſchon als Realſchule bezeichnet wurde. Oberurſel war ja auch lange Jahrhunderte ein wohlhabendes Städtchen geweſen, in dem neben der Landwirtſchaft eine zu Feiten recht ſehr blühende Induſtrie heimiſch war. Im Jahre 1817 wurde im Herzogtum Naſſau durch Landesgeſetz das Schulweſen neu geordnet und Roalſchulen errichtet vorerſt in den nachſtehenden Städten und Gemeinden: Diez, Eltville, Hachenburg, Herborn, Höchſt, Limburg, Montabaur, Schwal- bach, Uſingen, Weilburg und Wiesbaden. Sonderbarerweiſe wird Oberurſel dabei nicht erwähnt, ebenſowenig im§ 33, der alle dermalen beſtehenden lateiniſchen Schulen uſw. auflöſt. Dieſe Realſchulen waren gehobene Bürgerſchulen„für die männliche Jugend, um in denſelben die für Hand— werker, Künſtler und ein landwirtſchaftliches oder anderes Gewerbe in größerer Ausdehnung künftig zu treibende Individuen nötige erweiterte Bildung als allgemeine Vorbereitung zu ihrem künftigen bürgerlichen Beruf zu erwerben“. Es ſollte alſo das auf der Elementarſchule Gelernte nur ergänzt und erweitert werden. Einige der genannten Realſchulen gingen nach kurzem Beſtehen wieder ein; ſie hatten eben die erwartete Ceilnahme bei der Bevölkerung nicht gefunden, namentlich auch weil ſie nicht Staats— anſtalten waren, ſondern ganz von den Kommunen unterhalten werden muß⸗ ten. Durch Regierungsverordnungen wurden einige Anderungen herbei— geführt, die bewirkten, daß in den 3oer, 40er und Soer Jahren wieder neue Realſchulen ins Leben traten. Dieſe Anderungen wurden jchließlich unter der Regierung des Herzogs Adolph durch das Geſetz vom 53. November 186] feſtgelegt,„um eine den Fortſchritten der Induſtrie und Landwirtſchaft und dem geſtiegenen Verkehr entſprechende Vorbildung gewähren zu können“. Da auf dieſem Geſetz die Organiſation der naſſauiſchen Real⸗ ſchulen beruhte, ſeien die Hauptpunkte hier hervorgehoben. § 1. Die Vealſchulen verfolgen den Zweck, denjenigen, welche zur Beſtreitung ihres zukünftigen bürgerlichen und gewerblichen Be— rufes, ausſchließlich der höheren Induſtrie, einer weitergehenden all⸗ gemeinen Bildung und umfaſſenderer Kenntniſſe bedürfen, als die Elementarſchulen darbieten, die Gelegenheit zur Erlangung derſelben
zu gewähren.
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