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§. 37. Protokoll über die mündliche Prüfung.
Das in§. 21 erwähnte Protokoll wiro auch über den geſammten Verlauf der mündlichen Prüfung in der Art fortgeführt, daß daſſelbe ein möglichſt getreues Bild von jenem gibt. Es wird nach der Beſtimmung des Directors von einem Lehrer, welcher nicht Mitglied der Prüfungs⸗ behörde zu ſein braucht, geführt und ſoll angeben
den einzelnen Prüfungsgegenſtand,
den Namen des jedesmaligen Examinators,
die Zeit, welche zur Prüfung eines jeden Examinanden verwandt worden iſt, die wichtigſten Fragen und
das Hauptſächlichſte aus den gegebenen Antworten,
die gefällten Urtheile.
Nach Beendigung eines jeden Faches ſoll eine Pauſe gemacht werden zur Feſtſtellung des Protokolles und der Prädicate. Während dieſer Pauſe treten die Examinanden ab.
§. 38. Beurtheilung der Leiſtungen in der mündlichen Prüfung.
Die Urtheile über die Beſchaffenheit der in der mündlichen Prüfung dargelegten Kenntniſſe und Verſtandesbildung ſind für jedes Fach in eins der folgenden Prädicate zuſammenzufaſſen:
1. nicht befriedigend,
2. befriedigend, 1 3. gut,
4. vorzüglich. 2
Maßſtab für die Beurtheilung iſt im Allgemeinen das Verhältniß zu den am Schluß des Gymnaſialcurſus an einen Schüler zu ſtellenden Forderungen, wie dieſelben in den§§. 41— 49 angegeben ſind.
§. 39. Feſtſtellung des Geſammt⸗Reſultats der Prüfung.
Nach Beendigung der mündlichen Prüfung findet eine Schlußberathung der Prüfungsbehörde über jeden einzelnen Examinanden ſtatt. In dieſer ſoll 4
1. eine Entſcheidung darüber getroffen werden, ob dem betreffenden Examinanden das Zeugniß der Reife für ein Univerſitätsſtudium zuzuerkennen ſei, und 1 2. das Geſammtprädicat feſtgeſtellt werden, welches den von dem betr. Examinanden in der Schule dargelegten und durch die Maturitätsprüfung beſtätigten Leiſtungen zu ertheilen ſei. §. 40. Entſcheidung über die Reife oder Nichtreife des Geprüften. ür diejenigen Mitglieder der Prüfungsbehörde, welche Gymnaſiallehrer ſind, ihr auf langener Neinem desbetr. Abiturienten beruhendes Urtheil, welches in dem Erfahrungszeugniſſe (§. 9, 4) ſeinen Ausdruck gefunden hat, die weſentliche Grundlage ihres Urtheils über Reife oder Nichtreife ſein muß, weil bei den zu prüfenden Schülern des Corbacher Gymnaſiums ihr während ihrer Schulzeit an den Tag gelegtes Intereſſe am Unterricht, ihr Fleiß, ihre Leiſtungen und ihr ſittliches Verhalten das eigentlich Entſcheidende ſein ſoll, tn entſcheidend ſo behält die ganze Maturitätsprüfung doch ihre mitentſcheidende reſp. allein entſcheidende Wichtigleit für die genannten Lehrer inſofern, als der Ausfall der Prüfung ihre vor derſelben bei der im§. 8 Alin. 4 erwähnten Berathung gegen die völlige Reife eines Schülers ausgeſprochenen Bedenken entweder beſtätigt oder modificirt; 3 der Merlauf 2. für die übrigen Mitglieder der Prüfungsbehörde inſofern, als der Verlauf der Prüfung das Urtheil der Lehrer beſtätigt oder modificirt;


