Aufsatz 
Studien zur Waldeckischen Flora / von F. Waldschmidt
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Jahresbericht.

(Die Ueberſicht der erledigten Lehrpenſa fällt diesmal mit höherer Genehmigung aus.)

1. Die wichtigſten Verfügungen Fürſtl. Conſiſtoriums zu Aroſſen.

1. vom 19. December 1864. Genehmigung eines neuen Regulativs über die mit dem Gymnaſium verbundenen Realclaſſen.

Regulativ über die mit dem Gymnaſium verbundenen Realclaſſen.

§. 1. Die Realſchule bildet eine Abtheilung des Gymnaſiums, die jedoch, ſoweit thunlich, in Hinſicht des Unterrichts in der Art ſelbſtſtändig für ſich daſtehen ſoll, daß ihre Claſſen in mög⸗ lichſt wenigen Fächern mit den Gymnaſialclaſſen combinirt werden.

§. 2. Der enge Zuſammenhang der Realſchule mit dem Gymnaſium gibt ſich namentlich in Folgendem kund:

Das Gymnaſium als Geſammtanſtalt hat die Aufgabe, die Grundlagen der geſammten höhe⸗ ren Bildung für die Hauptrichtungen der verſchiedenen Berufsarten zu gewähren. Zweck und Ziel des Unterrichts iſt alſo in beiden Abtheilungen des Gymnaſiums daſſelbe. Die Realſchule will bei der Jugend das geiſtige Vermögen zu derjenigen Entwickelung bringen, welche die noth⸗ wendige Vorausſetzung einer freien und ſelbſtſtändigen Erfaſſung des ſpäteren Lebensberufes bildet; ſie will vorzugsweiſe zu denjenigen Berufsarten eine wiſſenſchaftliche Vorbildung geben, für welche Univerſitätsſtudien nicht erforderlich ſind.

Der Director des Gymnaſiums iſt auch der Director der Realſchule.

Die Lehrer des Gymnaſiums können auch Lehrer der Realſchule, und umgekehrt, ſein.

Die disciplinariſchen Ordnungen, die Schulgeſetze, das Schullocal, die Geſang- und Turn⸗ ſtunden, die Schulandachten und Schulfeierlichkeiten ſind den Gymnaſtialclaſſen und den Realclaſſen gemeinſchaftlich. Ebenſo ſind die Ferien für beide Abtheilungen des Gymnaſiums dieſelben.

Das Schulgeld ſowie das Turn⸗ und Holzgeld beträgt für die Schüler der einzelnen Real⸗ claſſen ebenſoviel wie für die Schüler der entſprechenden Gymnaſialclaſſen.

§. 3. Die Realſchule beſteht aus fünf den entſprechenden Gymnaſialclaſſen parallel laufenden Claſſen, welche von unten aufſteigend, die Namen Unterquarta, Oberquarta, Untertertia, Obertertia li Secunda führen. Die Errichtung einer Prima wird für den Fall des eintretenden Bedürfniſſes vorbehalten.

5 regelmäßige Curſus der Unter⸗ und der Oberquarta, der Unter⸗ und der Obertertia iſt je einjährig, der der Secunda und eventuell der Prima je zweijährig.