Aufsatz 
Die Realschule zu Fulda von ihrer Gründung bis zu ihrer jetzigen Verfassung / von Dr. Wagner
Entstehung
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ſondern am Sonnabend, und der Wiederanfang nicht am Dienstag, ſondern am Montag erfolgen ſoll, es ſei denn daß beſondere Verhältniſſe, z. B. der Eintritt der beweglichen Feſte, eine andere Anordnung nöthig machen.

2. Erlaß des Herrn Miniſters der geiſtlichen u. ſ. w. Angelegenheiten vom 30. Mai(U. 14/792), abſchriftlich mitgetheilt vom Königlichen Provinzial⸗Schulkollegium unter dem 3. Juni(S. 2099), die Anmeldungen zu dem Anfangs October in der Königlichen Central⸗Turnanſtalt wieder be⸗ ginnenden ſechsmonatlichen Curſus für Civileleven betreffend.

3. Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 12. Juni(S. 2238), nach welcher zufolge einer Erklärung des Königlichen General⸗Commando's vom 11. Armee⸗Corps für den Fall einer Mobilmachung auf ſolche Lehrer, welche an Orten angeſtellt ſind, wo mehrere Lehrer fungiren, die Anerkennung der Unabkömmlichkeit ohne höhere Genehmigung nicht auszudehnen ſei.

4. Erlaß des Herrn Miniſters der geiſtlichen u. ſ. w. Angelegenheiten vom 4. Juli(II. 30˙828), abſchriftlich mitgetheilt vom Königlichen Provinzial⸗Schulkollegium unter dem 9. Juli(S. 2545), in welchem die Auflöſung der bei höheren Unterrichtsanſtalten etwa beſtehenden religiöſen Vereine der Schüler ausgeſprochen und die Theilnahme der Schüler dieſer Anſtalten an ſolchen Vereinen verboten wird.

5. Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 24. October(S. 2652), durch welche der mit Verwaltung des Rectorats beauftragte Dr. Wagner zu einer gutachtlichen Aeußerung über nothwendige oder wünſchenswerthe Veränderungen der für die Real⸗ und höheren Bürgerſchulen jetzt geltenden Beſtimmungen veranlaßt wurde.

6. Verfügung derſelben hohen Behörde vom 14. December(S. 4130), nach welcher in Fällen, wo Schüler einer höheren Unterrichtsanſtalt wegen ſo ſchwerer Vergehen ausgeſchloſſen werden mußten, daß ihre Aufnahme für jede Schule bedenklich erſcheint, hiervon ſofort bei dem Königlichen Provinzial⸗ Schulkollegium Anzeige zu machen iſt.

7. Verfügung derſelben hohen Behörde vom 15. Januar(S. 195), die Weltausſtellung 1873 in Wien betreffend.

8. Verfügung dieſer hohen Behörde vom 17. Januar(S. 146) über das einzuhaltende Verfahren bei einem Schüler, welcher nach verhältnißmäßig kurzem Beſuch zweier höheren Lehranſtalten das bei der Aufnahme vorgelegte frühere Abgangszeugniß zurückverlangt.

D. Zur Statiſtik. 1. Der Vorſtand. Denſelben bilden folgende Mitglieder: 1. Herr Landrath Cornelius als Präſes, 2. Herr Oberbürgermeiſter Rang,

3. Herr Seminardirector Ebert, 4. der Rector der Anſtalt.