Aufsatz 
Das Leben und die pädagogischen Bestrebungen des Wolfgang Ratichius : 4. Abteilung
Entstehung
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§. 10. Sollte ſich ein Stipendiat während ſeines Aufenthaltes in Paris in einer Weiſe aufführen, welche ihn als unwürdig des weiteren Genuſſes dieſes Stipendiums oder als dem Rufe des Kornemann'ſchen Inſtituts in Paris nachteilig erſcheinen laſſen würde, ſo ſoll demſelben das Stipendium entzogen werden.

9. Lotz'ſche Stiftung(ſ. Programm von 1880, S. 25). Das Stiftungskapital iſt im verfloſſenen Schuljahre auf die Höhe von 2057. angewachſen. Das von Königlichem Provinzial⸗Schulkollegium am 14. December 1880 genehmigte Statut dieſer Stiftung lautet in ſeinen hauptſächlichſten Beſtimmungen:

§. 1. Sobald das Stiftungskapital die Höhe von 3000 erreicht hat, tritt die Stiftung von dem nächſtfolgenden 1. Oktober an ins Leben.

§. 2. Die Stipendien der Lotz'ſchen Stiftung haben die Beſtimmung, Söhnen von Lehrern des hieſigen Gymna⸗ ſiums(Lyceum Fridericianum) teils während ihres Schulbeſuches, teils nach dem Beſuche dieſer Anſtalt eine Bei⸗ hülfe zur Beſtreitung der Koſten für ihre Ausbildung zu gewähren.

§. 4. Den erſten Anſpruch auf den Genuß eines Lotz'ſchen Stipendiums haben Söhne von ſolchen definitiv be⸗ ſtellten Lehrern des Gymnaſiums(Lyceum Fridericianum) zu Caſſel, welche während ihres Dienſtes an dieſer Anſtalt oder nach ihrer aus derſelben erfolgten Emeritierung verſtorben ſind. Söhnen ſolcher Lehrer darf ein Lotz'ſches

Stipendium auch während ihres Schulbeſuches zufallen, wenn ſie nach dem Urteile der Lehrerkonferenz der⸗

jenigen Schule, welche ſie beſuchen, eines ſolchen Stipendiums würdig und bedürftig ſind.

§. 5. Andere Bewerber können nur nach ihrem Abgange vom hieſigen Gymnaſium(Lyceum Fride- ricianum) ein Lotz'ſches Stipendium erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: 1) Der Bewerber, d. h. der Lehrerſohn, welcher Stipendiat werden will, muß zuletzt Schüler des hieſigen Gymnaſiums(Lyceum Fridericianum) geweſen ſein. 2) Sein Fleiß und ſein Betragen muß in dem von dieſer Anſtalt ihm ausgeſtellten Abgangszeugniſſe mindeſtens als befriedigend bezeichnet worden ſein. 3) Sein Vater muß zu der Zeit der Bewerbung, bezw. der Verleihung eines Stipendiums, definitiv be⸗ ſtellter Lehrer des genannten Gymnaſiums ſein oder bis zu ſeiner Emeritierung oder bis zu ſeinem Tode in dieſer amtlichen Stellung geweſen ſein. 4) Der betreffende Lehrerſohn muß ſich alsbald nach ſeinem Abgange vom hieſigen Gymnaſium der weiteren Vorbereitung für ſeinen ſpäteren Beruf widmen, und zwar entweder durch den Beſuch einer Univerſität, Akademie oder techniſchen Fachſchule, eines Lehrerſeminars, einer Handels⸗ oder Gewerbeſchule oder land⸗ wirtſchaftlichen Schule, oder durch den Eintritt in die praktiſche Vorbereitung eines Handelsgeſchäftes oder Handwerks. Dabei ſoll die etwaige Unterbrechung dieſer Vorbereitung durch die Ableiſtung des einjährig freiwilligen Militärdienſtes kein Hindernis abgeben für die Verleihung oder für den Genuß oder Fortgenuß eines Stipendiums. §. 7. Üüber die Verleihung ſowie über die Entziehung eines Stipendiums entſcheidet endgültig die Konferenz ſämtlicher definitiv beſtellten Lehrer des Gymnaſiums(Lyceum Fridericianum) und zwar mittelſt geheimer Abſtimmung. §. 8. Exſpektanzen dürfen nicht erteilt werden. Im Laufe des Schuljahres wurde dem Gymnaſium folgende neue Stiftung zugewendet:

10. Dr. Friedrich Groß'ſche Stiftung. Der frühere Oberlehrer am hieſigen Gymnaſium, Dr. Friedrich Groß, welcher als Bibliothekar der hieſigen Landesbibliothek am 30. September 1879 ſtarb, hat durch letzwillige Beſtimmung dem hieſigen Gymnaſium, an welchem er länger als 25 Jahre treu und ſegensreich gewirkt hatte, außer einem Teile ſeiner Bibliothek und dem Manuſkripte ſeiner Programmabhandlung von 1861(Statiſtiſche Rückblicke auf die Geſchichte des Gymnaſiums zu Caſſel), welches er in liebevoller Sorgfalt faſt bis zum Tage ſeines Todes ergänzt hatte, den Betrag von 2500. als eine bleibende Stif⸗ tung zur Unterſtützung von Schülern des hieſigen Gymnaſiums vermacht.

Die Herren Oberſt z. D. Schor und Kaufmann Hermann Rubenſohn ſchenkten 60 bezw. 30. zur Unterſtützung bedürftiger Schüler. Der verſtorbene Obergerichtsrat Rüppel, ein früherer Schüler des hieſigen Gymnaſiums, hat dieſer Anſtalt Grimm's deutſches Wörterbuch vermacht.