V. Stiftungen und Beneftzien.
1. Die Zahl der Freiſchüler während des Etatsjahres 1. April 1880/81 betrug 57, die Summe des erlaſſenen Schulgeldes 4314 ℳ.
2. Das Eckhard'ſche Benefizium ſſtt erledigt.
3. Das Schönfeld'ſche Benefizium genießt der Studioſus Karl Lange zu Marburg.
4. Die Richter'ſche Denkmünze(vergl. Programm vom Jahre 1848, S. 79 ff.) wurde im Herbſte den Abiturienten Georg Mollat und Franz Joſeph Prinz von Battenberg verliehen.
5. Aus der Flügel⸗Stiftung(ſ. Programm vom Jahre 1872, S. 30 f.) wurden im Laufe des verfloſſenen Schuljahres 780 Bände Schulbücher und 119 Schreibhefte an 127 bedürftige Schüler ausgegeben. Die Stiftung beſitzt jetzt 1734 Bände.
6. Das Prinz Wilhelms⸗Stipendium(ſ. Programm von 1877 S. 57) genießt ſeit Oſtern 1877 der Studioſus Brauneck zu Marburg.
7. Das Jubiläums⸗Benefizium(ſ. Programm von 1880 S. 23) kam in dieſem Schuljahre zum erſten Male zur Verleihung; im Winterſemeſter wurde der Zinſenertrag unter die Primaner Heinrich Bonhoff und Friedrich Becker verteilt.
8. Dr. Ernſt Kornemann'ſches Stipendium(ſ. Programm von 1880 S. 25). Durch Allerhöchſte Ordre vom 24. December 1880 wurde dem Gymnaſium zur Annahme dieſer Stiftung die landes⸗ herrliche Genehmigung erteilt. Aus dem Statut dieſes Stipendiums werden folgende Abſchnitte veröffentlicht:
§. 3. Die Stiftung ſoll demjenigen Gymnaſium in Caſſel unverkürzt erhalten bleiben, welches den Namen Lyceum Fridericianum führt.
§. 4. Die einmaligen Jahreszinſen des geſamten Stipendiumskapitals ſollen einem Studenten der Philologie oder einem Lehrer, welcher ſich die Facultas docendi im Franzöſiſchen oder Engliſchen oder in dieſen beiden Sprachen für eine höhere Lehranſtalt Deutſchlands erwerben will, zu Gute kommen, damit derſelbe ſeine Vorbereitung für das vorgeſchriebene Examen pro facultate docendi durch einen halbjährigen Aufenthalt in Frankreich oder England abſchließen kann.
§. 5. In den Genuß des Dr. Ernſt Kornemann'’ſchen Stipendiums kann nur derjenige treten, welcher am Gymnaſium genannt Lyceum Fridericianum zu Caſſel die Abiturientenprüfung beſtanden hat.
§. 6. Das Stipendium ſoll nur würdigen und bedürftigen Bewerbern zu Teil werden. Der Nachweis der Würdigkeit iſt durch das Maturitätszeugnis und durch etwaige Univerſitätszeugniſſe zu führen. Ein förmliches Pau⸗ pertätszeugnis iſt nicht zu fordern. Söhne von ſolchen Staatsdienern, deren bares Gehalt den Betrag von 6000 ℳ nicht überſteigt, ſollen um der Höhe dieſes Einkommens willen von der Bewerbung nicht ausgeſchloſſen werden. Über die Bedürftigkeit und Würdigkeit der Bewerber entſcheidet endgültig das geſamte Lehrerkollegium des Gymnaſiums genannt Lyceum Fridericianum zu Caſſel. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Direktors. Bei gleicher Bedürftigkeit und Würdigkeit mehrerer Bewerber ſoll derjenige, welcher aus dem Regierungsbezirke Caſſel ſtammt, den Vorzug haben.
§. 7. Iſt kein würdiger Bewerber vorhanden, ſo werden die Jahreszinſen der Stiftung zum Kapitale geſchlagen, ſodaß das Stipendium vom folgenden Jahre an entſprechend erhöht ſein wird.
§. 8. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in Caſſel pränumerando am 1. Oktober und 1. April oder am 1. November und 1. Mai.
Beſonderer Beſtimmung der Statuten(§. 9.) zufolge wird Herr Dr. Kornemann, ſo lange er lebt, den Genuß des Stipendiums dadurch bieten und erhöhen, daß er an jedem 1. Oktober für einen Stipendiaten das zur Reiſe von Caſſel nach Paris nötige Reiſegeld ſchickt und demſelben vom 1. Oktober an bis zum folgenden 31. Mai in ſeinem Hauſe und Inſtitute zu Paris freie Wohnung und Koſt ſowie alle Förderung der Studien der modernen Philologie gewährt, am 31. Mai auch die Rückreiſe vergütet.


