Aufsatz 
Das Leben und die pädagogischen Bestrebungen des Wolfgang Ratichius : 2. Abteilung
Entstehung
Einzelbild herunterladen

42

um den Rechtsfall genau und gewiſſenhaft prüfen zu können, die Acten vber das,waß R. eigentlich gelobt vnd vertröſtet, wie weit er es gebracht, waß er verrichtet, woran der mangell, vnd wie hoch die von ihm veruhrſachten vncoſten ſich erſtrecken vervollſtändigen müſſe. Erſt dann könne der Proceß inquiſitionsweiſe, wie er begonnen, fortgeführt, hiernächſt über denſelben das Gutachten eines bedeutenden Juriſten eingezogen, und ſchließlich das Urtheil durch ein beſonders beordertes Collegium von einigen Räthenſambt etzlichen Doctoren vnd vertraueten Juriſtenn zu Ihena gefällt werden. Begnadigung des R. erſcheine wegen ſeiner ſchmähſüchtigen und trotzigen Natur nicht rathſam.Zudem werde er auch ſchwerlich waß mehres wißenn, alß waß bißhero von ihme mit großer mühe vnd vncoſten heraußgepreſt wordenn, Ja er werde auch künftig, vmb außgeſtandener cuſtodi willenn, viel vnwilliger vnd trotziger ſein, alß er niemahlß geweſenn. Die über R. zu verhängende Strafe werde eine arbitraria poena ſein,die auch wohl ad mortem extendiret werden köne; doch empfehle ſich wohlentweder Zeitliche gefangknuß 10. 15. 20 ihar, oder das Zuchthauß vf ſo viel Ihar.

Während nun die Verhandlungen ihren ſchwerfälligen Gang zwiſchen Cöthen und Weimar fortnahmen, und R. körperliches Befinden und geiſtige Niedergeſchlagenheit von Tag zu Tage ſich verſchlimmerten, ließ ſich Fürſt Ludwig endlich durchfürnehme ehrliche Leute, welchevor ihn vnterthenig intercedirten vnd vf mittel, wie er ohne Procesz ſeiner Haft entlediget werden möchte bedacht geweſen, beſtimmen, noch vor ein⸗ geholter Zuſtimmung des Herzogs am 11. Juni dem Didaktiker einen Revers zur Unterſchrift vorlegen zu laſſen, in welchem dieſer zu erklären hatte, daß erein mehrereß gelobet vndt verſprochen, als er verſtanden vndt ins Werck richten können, vndt nicht allein JJ. FF. GG. mit vergeblichen Worten vffgehalten vndt in große vncoſten geführet, ſondern auch gegen JJ. FF. GG. ſich vndanckbar erzeiget, vndt von JJ. FF. GG. vndt andern Chur⸗Fürſten vndt Obrikeiten ſchimpflich vndt ſchmehlich geredet vndt geſchrieben, So wohl auch dieienigen, die ihm inn gnaden zugeordtnet worden, faſt ſämbtlich vndt ſonderlich vbel angelaßen, widerwertig vndt vngedultig gemacht, vndt Sie nichtß weniger, alß auch beyderſeitß FF. Rhäte, Hofprediger vndt andere Geiſtliche vndt Weldtliche Perſohnen, die ihn nicht beleidiget, an Ehren hefftig geſcholten vndt angegrieffen habe. Mit der von Baſel, Wittenberg und Jena gekommenen Gelehrten Geſchicklichkeit, Rath und Arbeit ſei er wohl zufrieden geweſen, habe auch dasjenige, was ſie zu Papier gebracht hätten, gerühmt, gelobt und zu ſeiner Lehrkunſt dienlich erkannt, ja auch für ſeine Arbeit an anderen Orten ausgegeben. Die ihm in Ausſicht geſtellte Entlaſſung aus der wohlverſchuldeten Haft erkenne er als eine unverdiente Gnade an und verſpreche heilig, ſich für die Gefangenſchaft nicht etwa durch Reden und dergl. zu rächen, ſondern von den beiden Fürſten und deren Räthen ꝛc.nichtß denn liebeß vndt gutheß zu reden, ſchreiben, halten vndt nachſagen, ſich auch der Weimariſchen vndt Cöthiſchen Lande vndt gebiethen zu euſſern. Halte er das Verſprechen nicht, ſo werde nach Schärfe der Rechte procediret und an ihm ein Exempel ſtatuiert werden müſſen. Wider dieſen Revers wolle er keinerlei Exception und Ausflüchte gebrauchen, als wäre er justo metu durch die Haft dazu gezwungen, überredet oder mit ihm ſonſt gewaltſam, unrechtmäßig und nichtig verfahren worden; er gebe den Revers freiwillig, wohlbedächtig, ungezwungen von ſich.

Wie R.s Zuſtand war, hätte er wohl noch Aergeres unterzeichnet; und die Art, wie er jenen Revers ausſtellte, beweiſt deutlich, wie es ihm nur darum zu thun war, je eher je lieber ſeine Freiheit wieder zu erlangen. Als ihm der Revers vorgeleſen worden war, erklärte er alsbald,er trüge kein Bedencken, dieſen reverß izt alßbald zu volziehen. Und alß wir(die drei Deputierten Braun, Martini und Itter) Ihm den⸗ ſelben noch einſten fürleſen wollen, Hatt er es für gantz vnnötig geachtet und denſelben raſch unterzeichnet.

Nachdem nun über des R. Benehmen ſeit dem 11. Juni günſtig berichtet worden war(d. 20. Juni), verhandelten zum Schluſſe die Deputierten der beiden Fürſten(Braun, Stalmann, Straube und Itter) am 21. und in der Frühe des 22. Juni 1620, alſo am Tage vor dem erſten Jahrestage der Eröffnung der