Aufsatz 
De genetivi casus syntaxi quam praebeat Harmonia Evangeliorum, saxonica dialecto seculo IX conscripta, commentatio
Entstehung
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wurde, lieferte kein günstiges Resultat, so dass man sich genöthigt sah, Prima vorerst für suspendirt, die bisherige Prima für Secunda, und die bisherige Secunda für die erste Ordnung von Tertia zu erldären, 80 wie, in diesen Klassen unter Beiseitsetzung mehrerer, bereits in den Stundenplan aufgenommener Lehrgegenstände alle Zeit und Hraft für die Nachholung der ersten Anfangsgründe in der Grammatik der Klassi- schen Sprachen und in der Mathematik zu verwenden. Auch in andern Disciplinen, namentlich in der Weltgeschichte, war man selbst in den höheren Rlassen gezwungen, den Lehrcursus mit den Elementen zu er- öffnen. Aus diesen Gründen musste im verwichenen Herbste, wenn man sich gleich im Stande sah, wiederum eine Prima zu bilden, die öffent- liche Prüfung unterbleiben.

Zugleich mit der Einrichtung des Gymnasiums wurden von dem Lehrercollegium, in dessen amtlichen Wirkungskreis, zufolge der von R. Ministerium des Innern ertheilten Instruction, die Erlassung allge- meiner disciplinarischen Anordnungen*) gehört, neue Disciplinargesetze entworfen und eingeführt, und werden dieselben, sobald die deſinitive Ge- nehmigung derselben Seitens eines hohen Ministeriums erfolgt seyn wird, durch den Druck zur öffentlichen Hunde gebracht werden. Desgleichen wurde die Einrichtung des Hlassenordinariates eingeführt, und dasselbe für Prima dem Herrn Dr. Grebe, für Secunda Herrn Dr. Flügel, für Tertia Herrn Pfarrer Mallhias, für Quarta Herrn Dr. Ritter über- tragen.

Der Unterbrechung der Lehrstunden durch Hrancheit oder sonstige Verhinderung einzelner Lehrer ist durch die Einrichtung vorgebeugt, dass jeder Lehrer im Verhinderungsfalle hinsichtlich seiner sämtlichen

*) Desgleichen gehören zu dessen Competenz die Versetzungen und Colloca- tionen der Schüler, die Verhängung von Carcerstrafen, die stille Entfernung oder öffentliche Ausschliessung eines Schülers von der Anstalt; in den beiden zuletzt genannten Fällen hat jedoch der Director dem Ministerium des Innern sofort eine motivirte Anzeige von der erkannten Strafe zu machen.