diese Behörde selbst zu wiederholten Malen auf ihre eigene Auflösung und die Beste lung eines selbstständigen Directors antrug. Gleicher An- sicht war die mit der Revision der kurhessischen Gymnasien beauftragte obere Unterrichts-Commission, welche vor Allem auf die Trennung des Pädagogiums von der Universität anzutragen sich gemüssigt fand. Die- se Anträge erhielten, da immittelst in Folge der Verhandlungen auf dem Landtage 185, die bisher sehr beschränkten pecuniären Hülfsmittel vermehrt worden waren, die Genehmigung eines hohen Ministeriums des Innern, und endlich unter dem 12. April 1833 die landesherrliche Sanction.
Es trat hiernach mit dem 1. Mai des genannten Jahres eine völlige Trennung des bisherigen Pädagogiums von der Universität, sowohl was das Institut, als was das Personal betraf, ein; namentlich wurden die ökonomischen Verhältnisse, in welchen das Pädagogium bisher zu der Universität gestanden hatte, wesentlich modificirt, die Inspection und das Pädagogiarchat auſgehoben und die bis dahin functionirenden or- dentlichen Lehrer theils anderweit angestellt, theils in den Ruhestand versetzt. Der somit neugebildeten Anstalt wurde der Name Gymnasium beigelegt, und dessen ganze Leitung hinsichtlich seiner inneren und äusseren Verfassung dem Director übertragen. Die ökonomischen Ver- hältnisse der Anstalt werden jedoch von dem Director gemeinschaftlich mit einem Commissar geleitet und beaufsichtigt. Beide Personen sind in ihrer amtlichen Stellung, in Gemässheit des Organisationsediots vom 29. Juni 1821, dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet.
Das Verwaltungs-Commissariat wurde dem Herrn Regierungsrath Möller hierselbst übertragen.
Zugleich wurden, während an dem bisherigen Pädagogium nur vier ordentliche Lehrer(nebst einem Hülfslehrer und Zwei ausserordentli- chen Lehrern) angestellt gewesen waren, an dem neu gebildeten Gym- nasium durch die landesväterliche Huld Seiner Hoheit des Hurprinzen und Mitregenten sechs ordentliche Lehrerstellen, einschliesslich der des Directors, gegründet und besetzt.


