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II. Verfügungen
der vorgesetzten Behörden.
Berlin, den 18. März 1884. Ministerialverfügung, welche eine Untersuchung der Be- schaffenheit des Wassers für alle diejenigen Fälle empfiehlt, wo Grund zu der Vermutung vor- liegt, dals das Wasser der Anstaltsbrunnen gesundheitsgefährliche Stoffe enthalten könnte.
Berlin, den 31. März 1884. Ministerialverfügung, welche die Aufmerksamkeit der Lehrer- kollegien auf die mehrfach beobachtete Neigung, Schülerverbindungen einzelner Anstalten mit ähn- lichen auswärtigen Verbindungen in ein gewisses Kartellverhältnis zu setzen, lenkt und besonders auf die Gefahr aufmerksam macht, die mit dem unmotivierten UÜbergang von Schülern von einer Anstalt zur anderen verbunden sei, indem erfahrungsmäfsig durch solche derartige Beziehungen von Anstalt zu Anstalt vermittelt würden.
Kassel, den 25. April 1884. Verfügung des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums, welches die Ferien für die höheren Schulen des Regierungsbezirks Wiesbaden in folgender Weise regelt:
Osterferien 2 ½ Woche. Der Anfang der Ferien wird jährlich vom Pro- vinzialschul-Kollegium festgesetzt, und zwar je nachdem Ostern früher
Pfingstferien. 1 Woche.
Von Sonnabend vor Pfingsten bis zum Tri- nitatisfeste.
Sommerferien. 5 Wochen.
Vom 15. August ab. (Fällt der 19. September auf einen Sonnabend, so beginnt der Unterricht erst am folgenden Montage.)
Weihnachtsferien. 14 Tage.
Vom 23. Dezember mit- tags ab.(Fällt der 7. Januar auf einen Sonn- abend, so beginnt der Unterricht erst am fol-
genden Montage.
Gesamtdauer der Ferien 10 ½ Woche.
oder später fällt, auf Sonntag Palmarum oder auf den Donnerstag vorher.
Kassel, den 29. April 1884. Verfügung des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums, welche auf ein Gesuch Wiesbadener Bürger um Einschränkung des Nachmittagsunterrichts ablehnenden Be- scheid erteilt.
Berlin, den 30. Juni 1884. Ministerialverfügung, welche die Pflichten der Direktoren bezw. Rektoren in den Fällen eines Selbstmordes oder Selbstmordversuchs seitens eines Schülers sowie in Fällen der Geisteskrankheit eines Schülers bezeichnet.
Berlin, den 14. Juli 1884. Verfügung des Herrn Ministers des Innern und des Herrn Kultusministers, welche Anweisung zur Verhütung der UÜbertragung ansteckender Krankheiten durch
die Schüler erteilt. 6*


