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Berlin, 7. December 1870. U. 2568 I. Mitgetheilt Cassel, den 10. December 1870. S. 3509. ————— Auf vielseitige in dieser Beziehung ausgesprochenen Wünsche, sowie in Berücksichtigung der darüber von den UIniversitätsfacultäten abgegebenen Gutachten will ich die Beschränkung in soweit aufheben, dass hinfort die Realschulen erster Ordnung berechtigt sein sollen, ihre Schüler, welche ordnungs- mässig ein Zeugniss der Reife erlangt haben, auch zur Universität zu entlassen, und dass ein solches Zeugniss in Bezug auf die Immatriculation und auf die demnächstige Inscription bei den philosophischen Facultäten dieselbe Giltigkeit hat, wie die Gymnasialzeugnisse der Reife. Dagegen ist die Inscription bei den übrigen Facultäten auf Grund eines solchen Zeugnisses nach wie vor nicht gestattet.
Was die spätere Staatsprüfung betrifft, so werden von jetzt an Schulamtscandidaten, welche eine Realschule erster Ordnung besucht und nach Erlangung eines von derselben ertheilten Zeugnisses der Reife ein akademisches Triennium absolvirt haben, zum Examen pro facultate docendi in den Fächern der Mathematik, der Naturwissenschaften und der neueren Sprachen, jedoch mit Beschränkung der Anstellungs- fähigkeit auf Real- und höhere Bürgerschulen ohne vorgängige besondere Genehmigung zugelassen werden.
Bei der Anstellung von Lehrern der neueren Sprachen auch an Real- und höheren Bürgerschulen wird das Königl. Provinzial-Schulcollegium indessen nicht unberücksichtigt lassen, dass die umfassendere Sprachkenntniss und besonders die gründlichere grammatische Durchbildung, welche das Gymnasium ge- währt, denjenigen einen Vorzug gibt, die ein Gymnasium besucht haben.
Cassel, 31. December 1870. S. 3682. Nachdem durch die Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 7. d. Mts. den Schülern der Realschulen erster Ordnung, welche ordnungsmässig ein Zeugniss der Reife erlangt haben, eine neue wichtige Berechti- gung ertheilt worden ist, ist es nothwendig, dass der Cursus des dortigen Realgymnasiums den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gemäss um ein Jahr verlängert wird, damit die Schüler in den Stand gesetzt werden, die geforderte Reife zu erlangen.
Cassel, den 16. Februar 1871. S. 407. In Betreff des Urlaubs ordnen wir an, dass die bisher in den alten Provinzen giltigen Bestimmungen von jetzt ab auch in unserer zur Anwendung kommen. Dem- nach ermächtigen wir die Directoren resp. Rectoren der höheren Lehranstalten, bei dringenden Veranlas- sungen innerhalb des Schulcursus nach vorgängiger Anzeige bei uns sich selbst auf vier, den Lehrern auf acht Tage Urlaub zu ertheilen. Für längere Zeit ist unsere Genehmigung einzuholen. Wenn Lehrer in den Ferien verreisen wollen, so haben sie dem Director Anzeige davon zu machen; die Directoren resp Rectoren aber haben unter Angabe ihres Vertreters uns ihre Abwesenheit wührend der Ferien im Voraus anzuzeigen.
Der localen Schulbehörde mauss jede derartige Abwesenheit angezeigt werden.
Die bisher über die Urlaubs-Ertheilung giltigen Anordnungen werden hiermit aufgehoben.
V. Verzeichniss
der Schüler des Realgymnasiums nach alphabetischer Ordnung.
Die mit* bezeichneten Schüler sind im Laufe des Schuljahrs ausgetreten.
5. Heymach, Wilhelm, Chausséehaus. Huth, August, Wiesbaden.
. Köpp, Reinhard, Platte.
. Musset, Albert, Höchst.
9.*Reber, Wilhelm, Dauborn.
0. Schulz, Ernst, Wiesbaden.
Prima A.
1. Blum, Eduard, Wiesbaden. 2. Dörr, Otto, Massenheim.
90 8 S.
3.*Eiffert, Adolf, Wiesbaden. 4. Hehner, Otto, Wiesbaden.


