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der Ablegung der Ergänzungsprüfung seitens der Realschulabsolventen zum Besuche der Universität.
13. Erl. d. k. k. Minist. f. Kult. und Unt. dto. 30. März 1905, Z. 8.500,(int. d. Erl. d. k. k. L.-Sch.-R. v. 17. April 1905, Z. 7.304, demzufolge Schülern beim Obertritte aus einer Mittelschule eines anderen Kronlandes in eine Mittelschule Mährens, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Lehrpläne ein Aufschub der Aufnahmsprüfung aus einem Gegenstande gewährt wird, am Schlusse des I. Semesters des betreffenden Schuljahres kein Semestral- wohl aber ein Interims- zeugnis ohne Angabe der Fortgangsklasse ausgestellt werden kann.
14. Erl. d. k. k. Minist. f. Kult. u. Unt. v. 14. März 1905, Z. 3.574,(int. d Erl. d. k. k. I.-Sch.-R. v. 3. Mai 1905, Z. 8.638), betreffend die Ausfolgung des der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Brünn übermittelten Exemplares von dem im Verlage v. J. H. Schrag in Nürnberg erschienen„Berichte über den I. internationalen Kon- greß für Schulhygiene in Nürnberg“ an andere Anstalten behufs Einsichtsnahme in dieses für alle Fachmänner bedeutende, Werk.
15. Erl. d. k. k. L.-Sch.-R. v. 17. April 1905, Z. 7.443, betreffend die Bericht- erstattung über die Beaufsichtigung des Theaterbesuches der Mittelschüler, über dessen Einschränkungen sowie über die bezüglichen Maßnahmen und die in der Praxis erzielten Erfolge.
16. Erl. d. k. k. Minist. f. Kult. u. Unt. v. 25. April 1905, Z. 18.631,(int. d. Erl. d. k. k. L.-Sch.-R. v. 9. Mai 1905, Z. 9:040), betreffend die Erteilung von Ver- haltungsmaßregeln zur Verhütung der Verbreitung der epidemischen Genickstarre.
17. Erl. des k. k. Minist. f. Kult. u. Unt. v. 3. Mai 1905, Z. 18.322,(int. d. Erl. d. k. F. L.-Sch.-R. v. 22. Mai 1905, Z. 9.734), betreffend die Ubermittlung der allgemeinen Verhaltungsmaßregeln des Hilfsvereines für Lungenkranke in den österreichischen Königreichen und Ländern zum Zwecke entsprechender Publika- tion unter den Schülern der Anstalt.
18. Erl. d. k. k. L.-Sch.-R. v. 2. Juni 1905, Z. 9.570, betreffend die Anderung des§ 19 der Disziplinarvorschriften bezüglich des Theaterbesuches der Schüler: „Das Theater oder andere ähnliche Schaustellungen dürfen die Schüler nur mit Bewilligung der Eltern oder deren Stellvertreter und mit Erlaubnis des Klassenvor- standes oder des Direktors besuchen. Bei den Schülern der Oberklassen kann die allgemeine Lehrerkonferenz von der speziellen Einholung der Erlaubnis des Klassen- vorstandes oder des Direktors bezüglich des Theaterbesuches absehen, wenn die Schüler dieses Vertrauens würdig sind, jedoch stets nur mit Vorbehalt des Wider- rufs durch den Klassenvorstand im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz, falls ein solcher aus pädagogischen oder didaktischen Gründen angezeigt erscheint. Am Tage, an denen der Theaterbesuch seitens der Direktion ausdrücklich allgemein untersagt wird, darf kein Schüler der Anstalt das Theater besuchen; wenn die Direktion das Verbot nur für einen Teil der Schüler erläßt, haben die betreffenden Schüler dem Verbote unbedingt Folge zu leisten.
Verhältnis zwischen Schule und Haus.
Im Interesse dersittlichen Bildung und der gedeihlichen Entwicklung der Schüler richtet die Direktion an die Eltern und verant- wortlichen Aufscher jener das dringende Ersuchen, den Lehrkörper in seiner dem Wohle der Jugend gewidmeten Tatigkeit tatkräftig zu unterstützen, weil die Schule


