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II. Mitteilungen
aus den Verfügungen der vorgeſetzten Behörde.
Caſſel, den 29. April 1909. Den Direktoren ſteht es frei, auch ehemaligen Schülern der von ihnen geleiteten Anſtalten behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt auf Antrag Unbeſcholtenheitszeugniſſe für die an der Anſtalt zuge⸗ brachte Zeit zu erteilen.
Dazu wird auf den Erlaß des Herrn Oberpräſidenten der Provinz Heſſen⸗Naſſau vom 24. Juni 1908 hingewieſen, deſſen Hauptinhalt folgender iſt: Es empfiehlt ſich dringend, die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt möglichſt früh(nach Vollendung des 17. Lebensjahres) bei der Prüfungskommiſſion für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehr⸗ pflichtige geſtellungspflichtig iſt, nachzuſuchen. Dem Geſuche beizufügen ſind:(außer dem Zeug— nis der wiſſenſchaftlichen Befähigung) a) eine förmliche, ſtandesamtliche Geburtsurkunde(Tauf⸗ ſchein genügt nicht). b) ein Einwilligungsatteſt des Vaters oder des geſetzlichen Vertreters(die Form des Atteſtes und die beſonderen Beſtimmungen darüber ſind vom Direktor zu erfahren). c) ein Unbeſcholtenheitszeugnis von dem Direktor der Anſtalt(für die ſpätere Zeit von der Ortspolizeibehörde oder der vorgeſetzten Dienſtbehörde). Zwiſchen dem Tage der Ausſtellung des letzten Führungszeugniſſes und dem Eingang des Antrages bei der Prüfungskommiſſion darf nur ein Zeitraum von 14 Tagen liegen, ebenſo zwiſchen verſchiedenen Führungszeugniſſen.
Schließlich wird noch auf folgende Beſtimmung aufmerkſam gemacht: Wer ſich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt nicht ſpäteſtens bis zum 1. Februar ſeines erſten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungskommiſſion anmeldet, und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desſelben Jahres bei der Erſatzkommiſſion des Geſtellundsniles erbringt, verliert das Anrecht auf Zulaſſung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt.
Caſſel, den 19. Okt. 1909. Mitteilung eines Miniſterial⸗Erlaſſes vom 2. Okt. 1909: Für Abiturienten, die ſich dem Studium des Maſchinenbaufachs und der Elektrotechnik widmen wollen, iſt es, falls ſie Oſtern die Reifeprüfung beſtanden haben, zweckmäßig, zunächſt ein Halbjahr praktiſch in einem techniſchen Unternehmen zu arbeiten und erſt zu Beginn des Winterſemeſters ſich immatrikulieren zu laſſen; das zweite Halbjahr der vorgeſchriebenen Werk⸗ ſtättentätigkeit kann dann in den darauf folgenden großen Ferien abgeleiſtet werden. Wer da⸗ gegen im Herbſt die Schule verläßt, wird beſſer zunächſt das ganze Jahr der Werkſtättentätigkeit durchmachen, falls nicht beſondere Gründe ihn veranlaſſen, ſofort mit dem Studium zu beginnen und dieſes dann(etwa nach einem Jahre) zum Zwecke der praktiſchen Arbeit zu unterbrechen.
Caſſel, den 15. Februar 1910. Die Ferienordnung für das Schuljahr 1910/11 lautet: Oſterferien 1910 von Sonnabend, den 19. März bis Montag, den 4. April; Pfingſtferien von Freitag, den 13. Mai, nachmittags 4 Uhr bis Dienstag, den 24. Mai; Sommerferien von Freitag, den 15. Juli, nachmittags 4 Uhr bis Dienstag, den 16. Auguſt; Michaelisferien von Sonnabend, den 1. Oktober bis Donnerstag, den 13. Oktober; Weihnachtsferien von Mittwoch, den 21. Dezember mittags bis Mittwoch, den 4. Januar 1911; Oſterferien 1911 von Mitt⸗ woch, den 5. April bis Donnerstag, den 20. April.
III. Zur Geſchichte der Schule.
Das Schuljahr begann Montag, den 19. April mit der Prüfung der neu angemeldeten
Schüler. Am folgenden Tage nahm der regelmäßige Unterricht nach dem Schulgottesdienſte
und der Bekanntmachung der Schulgeſetze ſeinen Anfang. In ähnlicher Weiſe wurde am 14. bezw. 15. Oktober das Winterhalbjahr eröffnet.


