Aufsatz 
Verzeichnus der dörffer, feuerstedt und haupter, auch frembter hern renthen und guldten, in der stat und banne Monthabaur, anno domini 1548 beschrieben und in cantzlei uberschickt
Entstehung
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Dupach hat einen Heimburger Newendorf hat einen Heimburger Niederelbort hat einen Heimburger Oberelbort hat einen Heimburger Hollender hat einen Heimburger

Gackenbach Hübingen Horbach Dieß Nentzingen Kirchaire

genant Awer Kirßpell haben einen Heimburger

Alle dieſe obermelte Dörffer oder dero Inwoner ſeint wie vorgen. unſerm gnedigſten Churfürſten und Hern zu Trier, als dem Landtfürſten zu gleichenn Froen und dienſten, auch ſteur, ſchatzung, volge und raiſe, ohne mittell geſeſſen,

4 V und alle Irer Churf. gn. Landtrecht zu Monthabaur unterworffen. Dero ſeien auch in einem jeden Dorff viel oder wenig, mit der Leibeigenſchaft verwant, wenn ſie woellen, allein das frembder Hern leibsangehoerigen keine Bede ¹³) jarlichs wie die Trieriſchen hieher geben, ſonder iren Leibhern dieſelbige liefern, auch ire Beſthaupte dahin verfallen unnd außrichten mueſſen, ſonſt gebenn ſie denſelbigen weither keinen ſchatz.

Verzeichnus der Feuerſtedt eines jeden Dorffs, auch wievil Haupter von eigenen Leuthen, einem jeden Hern darin zuſtendig.

Cadenbach hat an Feuerſtedten 14 an Trieriſch eigen Leuten 8 an Landtgrewiſchen ¹⁴) 1 Weſterburgiſch 1 Iſemburgiſch 1 an Seyniſchen 7 1 an Altar Leuten ¹⁵³) von Bedendorf ¹⁶) 1

¹3) Bede war urſprünglich eine Grundſteuer, und zwar eine freiwillige Abgabe; ſpäter wurde ſie als Not⸗ bede oder Schatzung erhoben. Die Leibbede der Leibeigenen, eine Perſonalabgabe, beſtand außer Geld in Rauch⸗ hafer, Rauchhahnen, Hühnern ꝛc.

¹) Landgraf von Heſſen.

3) Altarleute ſind die den Altarzins bezahlenden Hörigen; ihre Hörigkeit iſt eine leichtere. G. Waitz ſagt im 5. Bd. ſeiner deutſchen Verfaſſungsgeſch. Berlin 1893 S. 255257 darüber folgendes:Eben als Lieferung von Wachs oder Zahlung für Anſchaffung von Wachs für Lichter auf dem Altar der Kirche, des Heiligen, dem die ein⸗ zelnen übergeben waren, wird, nach altem Gebrauch bei Freilaſſungen der Zins, wenn er geringen Betrages war, häufig beſtimmt: damit ſollte ihm offenbar der Charakter einer die Freilaſſung beeinträchtigenden Abgabe genommen, dem ganzen Verhältnis ein mehr religiöſer Charakter gegeben werden. Die nur in dieſer Weiſe verpflichtet waren, hießen Wachszinſige(cerocensuales, cereales, cerearii) und wurden als ſolche wohl auch von andern Zinsleuten unterſchieden, ihr Recht als ein beſonderes aufgefaßt. In Oſtfranken konnte der Zins auch in Flachs oder einem neuen Gewande geliefert werden.

Inſofern die Ergebung an den Altar der Kirche gemacht war, erhielt auch der Zins eine nähere Beziehung auf dieſen: er führte daher den Namen des Altarzinſes. Die Pflichtigen legten ihn eigenhändig auf den Altar oder in den Kelch, der hier ſtand, nieder. Der Ertrag wird dann dem Kuſtos des Altars zugewieſen.

¹6) Bendorf bei Engers.