Aufsatz 
Kritisches zu Ovids Metamorphosen nebst Proben einer Übersetzung des Werkes / von ... Suchier
Entstehung
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Geſang, 4 St. w.(1 St. für Baß, 1 für Tenor, 1 für Sopran und Alt, 1 für gemiſchten Chor.) Geſanglehrer Lucan..*

Gymnaſtiſche Ubungen wurden während des Sommers wöchentlich zweimal unter Aufſicht des Lehrers Zimmermann und unter Leitung des Turnlehrers Peliſſier angeſtellt.

II. Chronik des Gymnaſiums.

Durch allerhöchſte Entſchließung vom 26. Februar v. J.(mitgetheilt durch Beſchluß k. Miniſteriums des Innern vom 10. April 1852) wurde die kirchliche Stellung der Gymnaſien unter Beziehung auf deren geſetzlichen bzw. ſtiftungsmäßigen Grundcharakter dahin geregelt: 1) daß, da der Unterricht in den Gym⸗ naſien, er gehöre einer Disciplin an, welcher er wolle, ſich innerhalb der Ordnung der chriſtlichen Kirche zu bewegen habe, nur Mitglieder der im Kurſtaate anerkannten chriſtlichen Kirchen Lehrer an den Gym⸗ naſien werden, bzw. bleiben können; 2) daß, da hiernach die Würde und das Anſehn des evangeliſchen Gymnaſiallehrers ſowie das Vertrauen, welches er als Erzieher der Jugend in Anſpruch zu nehmen habe, durch ſeine Cigenſchaft als Glied der evangeliſchen Kirche bedingt werde, der Zutritt zu dem evangeliſchen Gymnaſiallehramt von der Angehörigkeit an die evangeliſche Kirche und deren Bekenntniß, ſowie von der beſtimmten Verpflichtung des an einem evangeliſchen Gymnaſium anzuſtellenden Lehrers, in ſeinem Amte nichts gegen die evangeliſche Kirche zu unternehmen, bezw. die ſeinem Unterricht anvertrauten Schüler für die Ordnung der evangeliſchen Kirche zu erziehen, abhängig gemacht werde, und die vornehmſten Fächer des Unterrichts, als der Sprachunterricht in ſeinem ganzen Umfange, ſowie die Geſchichte, nur den in dieſer letzten Beziehung bewährt Gefundenen anvertraut werden; 3) daß der, nur von Lehrern, welche zugleich evangeliſche Geiſtliche oder wenigſtens Candidaten der Theologie ſind, zu ertheilende Religions⸗ unterricht nicht nur, ſondern auch die religiöſe Erziehung und die in den Gymnaſien zu beobachtenden kirchlichen Ordnungen ſich den beſtehenden Geſetzen der evangeliſchen Landeskirche und deren Überwa⸗ chung durch die zuſtändigen Behörden der letzteren zu unterziehen haben.

In Gemäßheit dieſer allerhöchſten Entſchließung wurde die unter dem 22. November 1839 für die Kurheſſiſchen Gymnaſiallehrer ertheilte Dienſtanweiſung durch Beſchluß k. Miniſteriums des Innern vom 10. April v. J. in einigen Punkten abgeändert, indem die§8. 1, 3 und 8(Eingang) derſelben aufgehoben und an deren Stelle folgende Beſtimmungen geſetzt wurden:§. 1. Die Amtsführung der Gymnaſiallehrer ſoll im Allgemeinen geregelt werden durch die Vorſchriften und Ordnungen der chriſtlichen Kirche, des (evangeliſchen oder katholiſchen) Bekenntniſſes, welchem der betreffende Lehrer angehört, ſodann durch wiſ⸗ ſenſchaftlichen Eifer und durch liebevolle Unverdroſſenheit, die anvertraute Jugend mittels Lehre und eige⸗ nen Vorbilds zu lebendigen Gliedern der chriſtlichen Kirche, welche dereinſt auf die Geſinnung und das Leben Anderer beſtimmend einzuwirken haben werden, mithin zu aufrichtiger Frömmigkeit und zu wiſſen⸗ ſchaftlicher Gediegenheit zu erziehen.§. 3. Der Gymnaſiallehrer iſt vermöge ſeines Berufes nicht allein zu einer ſteten wiſſenſchaftlichen und pädagogiſchen Vervollkommnung, ſowie zu einem vorſichtigen Beneh⸗ men im äußeren Leben, ſondern auch vor Allem zur Achtung und Chrerbietung gegen die Ordnungen der Kirche, welcher er angehört, verpflichtet. In dem Verhältniß zu ſeinen Amtsgenoſſen wird er ſich die Erhaltung eines einträchtigen Zuſammenwirkens und eines lebendigen wiſſenſchaftlichen Verkehrs angelegen ſein laſſen.§. 8. Die Schuldisciplin iſt lediglich als eine chriſtliche Zucht aufzuſaſſen, für deren gewiſ⸗ ſenhafte Handhabung die Gymnaſiallehrer eben ſo Gott, wie der Kirche und der Obrigkeit verantwortlich ſind. Sie dürfen u. ſ. w.