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X. Alle Seminariſten haben den Vorſchriften der beſtehenden Hausordnung, von welcher ihnen beim Eintritt in die Anſtalt ein Exemplar eingehändigt wird, unweigerlich Folge zu leiſten, widrigenfalls ſie Beſtrafung nach der eingeführten Stufenfolge zu gewärtigen haben.
c. Auszug aus der Militär⸗Erſatz⸗Inſtruetion für den Norddeutſchen Bund vom 26. März 1868.
§. 1. Jeder Norddeutſche iſt wehrpflichtig und kann ſich in Ausübung dieſer Pflicht nicht vertreten laſſen.
§. 2. Die Militärpflicht, d. h. die Verpflichtung zum Eintritt in das ſtehende Heer oder die Flotte, beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet.
§. 20 resp 59 und 176. Jeder Militärpflichtige iſt in dem Aushebungsbezirk, inner⸗ halb deſſen er ſein geſetzliches Domicil hat, geſtellungspflichtig, d. h. verpflichtet, ſich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar behufs Eintragung ſeines Namens in die Stammrolle bei der mit Führung derſelben beauftragten Behörde unter Vorzeigung ſeines Geburtsſcheines zu melden und ſich vor die Erſatzbehörden zu ſtellen.
Militärpflichtige Studenten, Gymnaſiaſten und Zöglinge anderer Lehranſtalten ſind in dem Aushebungsbezirk geſtellungspflichtig, wo ſich die Lehranſtalt befindet, der ſie angehören.
Dieſe Meldung zur Stammrolle iſt, ſofern keine Entbindung von der perſönlichen Ge⸗ ſtellung erfolgt iſt, alljährlich zu derſelben Zeit unter Vorzeigung des im erſten Geſtellungs⸗ jahre empfangenen Looſungs⸗ und Geſtellungsſcheines und zwar ſo lange zu wiederholen, bis der Militärpflichtige entweder einem Truppen⸗ oder Marine⸗CTheile zur Ableiſtung der geſetz⸗ lichen Dienſtpflicht überwieſen, oder durch Empfang eines beſonderen Scheines von der Wieder⸗ holung dieſer Anmeldung entbunden iſt.
Militärpflichtige, welche die Anmeldung zur Rechtſtellung der Stammrolle unterlaſſen, werden auf Antrag der mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldſtrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißſtrafe zu ſubſtituiren iſt.
§. 44. Militärpflichtige, welche ſich durch amtliche Zeugniſſe darüber ausweiſen, daß ſie in der Vorbereitung zu einem ſpäteren Lebensberuf begriffen ſind, können ein⸗ oder mehreremal zurückgeſtellt werden.
Die Zurückſtellung hat jedoch immer nur auf 1 Jahr, d. h. bis zur nächſtjährigen Muſterung, Gültigkeit.
Im 3. Concurrenzjahr der Betreffenden hört dieſe Begünſtigung indeß auf und kann nur in ſeltenen, beſonders motivirten Fällen eine fernere Zurückſtellung, äußerſten Falls bis zum 5. Concurrenzjahr, von den Erſatzbehörden 3. Inſtanz genehmigt werden.
Zurückgeſtellte Militärpflichtige werden im Falle einer Mobilmachung, beziehungsweiſe einer Ausrüſtung der Flotte, oder nach Ablauf der Zeit, für welche ſie zurückgeſtellt ſind, geſtellungspflichtig.
§. 46 resp. 8. Candidaten des Elementar⸗Schulamtes und Elementar⸗Lehrer, welche ſich durch Zeugniſſe darüber ausweiſen, daß ſie die zur Anſtellung als Lehrer abzulegende Prüfung beſtanden haben oder als ſolche bereits angeſtellt ſind, werden wie andere Militär⸗ pflichtige behandelt, jedoch mit dem Unterſchiede, daß ſie, ſofern ſie der Loosnummer nach zum Dienſt gelangen und dienſtbrauchbar ſind, ſtatt zu einer activen Dienſtzeit nur zu einer ſechs⸗ woͤchentlichen Ausbildung bei einem Infanterie⸗Regiment eingeſtellt werden.
Auf das zu ſtellende Erſatz⸗Contingent kommen dieſelben nicht in Anrechnung.
Nach Abſolvirung dieſer ſechswöchentlichen Dienſtzeit treten ſie zur Reſerve und nach ſiebenjähriger Dienſtzeit zur Landwehr über, in der ſie die geſetzliche Dienſtzeit, wie jeder andere Wehrmann, abzuleiſten haben.


